StGB), jedoch sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, vorliegend den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. das Waffengesetz liegen ganz bzw. teilweise vor dem 1. Januar 2018, haben jedoch – abgesehen von den generellen Änderungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (via Art. 26 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]) – im konkreten Strafrahmen in den Art. 19 und Art. 19a BetmG bzw. Art.