- Strafrahmen bei Sachbeschädigung: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei Hausfriedensbruch: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) Da es vorliegend bei einem Raubversuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB), jedoch sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, vorliegend den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen;