Bei Parallelität von Geld- und Freiheitsstrafe wird im geltenden Recht der Aspekt der Spezialprävention im Gesetz genannt, der für die Freiheitsstrafe sprechen könne. Der Strafrahmen für die hier interessierenden, vor dem 1. Januar 2018 liegenden, Delikte aus dem StGB-Bereich bzw. StGB-Straftatbestände hat sich durch die Revision nicht geändert: - Strafrahmen bei Diebstahl: unverändert (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei Raufhandel: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei qualifiziertem Raub mit Schusswaffe: unverändert (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr)