Auf Freiheitsstrafe sollte grundsätzlich erst ab sechs Monaten erkannt werden dürfen, abgesehen von einer schlechten Legalprognose oder der fehlenden Vollziehbarkeit einer Geldstrafe. Neu ist lediglich eine Geldstrafe bis total 180 Tagessätze, mit einem Minimaltagessatz ab in der Regel CHF 30.00, möglich. Bei Parallelität von Geld- und Freiheitsstrafe wird im geltenden Recht der Aspekt der Spezialprävention im Gesetz genannt, der für die Freiheitsstrafe sprechen könne.