17 wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet; zudem wurde die gemeinnützige Arbeit, wo genannt, wieder aus den Bestimmungen entfernt. Bei der Geldstrafe war vormals ein Maximum von 360 Tagessätzen zulässig, bei einem Maximum pro Tagessatz von CHF 3'000.00 und ohne gesetzlichen Minimaltagessatz. Auf Freiheitsstrafe sollte grundsätzlich erst ab sechs Monaten erkannt werden dürfen, abgesehen von einer schlechten Legalprognose oder der fehlenden Vollziehbarkeit einer Geldstrafe.