Insbesondere stellt sich die Frage, ob das konkrete Verhalten des Beschuldigten auf eine nennenswerte Verminderung der Schuldfähigkeit schliessen lässt. Ergibt sich anhand der Umstände, dass der Beschuldigte durch den Alkohol nicht in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, hat auch keine Reduktion der Strafe zu erfolgen. Wie bereits ausgeführt, ist die Schuldfähigkeit grundsätzlich je auf eine konkrete Tat bezogen zu prüfen.