2021, N. 1 zu Art. 20 StGB). Entscheidend ist das Ausmass der Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit (BOM- MER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 19 StGB). Dabei sind u.a. die Alkoholgewöhnung und die Geschwindigkeit der Alkoholaufnahme im Einzelfall zu berücksichtigen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das konkrete Verhalten des Beschuldigten auf eine nennenswerte Verminderung der Schuldfähigkeit schliessen lässt.