Falls ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Diese Bestimmung verbietet grundsätzlich die Annahme verminderter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung – wurde indessen Art. 20 StGB in dem von der Verteidigung beantragten Masse berücksichtigt, fehlt beim Weiterzug u.U. eine Beschwer (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art.