Immerhin stellt das Bundesgericht im Sinne einer Faustregel darauf ab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Promille nicht vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b) bzw. das Bundesgericht vermutet bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille eine Verminderung, die aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 50). Falls ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB).