22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch im Wesentlichen von der Nähe des Erfolgs und von den tatsächlichen Tatfolgen ab (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 119, 124). 6.6.2 Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).