19 Abs. 2 StGB zur Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht sich auf eine konkrete Tat und impliziert damit die Berücksichtigung bei der Tatkomponente (subjektiven Tatschwere) des jeweiligen Delikts. Je nach Konstellation gehört die Frage einer übermässigen Verfahrensverzögerung bzw. eines Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zur Prüfung einer konkreten Tatkomponente oder ist spätestens nach der Täterkomponente noch zu berücksichtigen (aber natürlich nicht doppelt). 6.6.1 Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Obwohl Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe.