2019, Rz. 528). 6.6 Strafminderung/-milderung Es ist sachlogisch, dass die Frage eines Versuchs bei der Tatkomponente bzw. am Schluss der Tatkomponente des entsprechenden Deliktes zu berücksichtigen ist. Auch Art. 19 Abs. 2 StGB zur Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht sich auf eine konkrete Tat und impliziert damit die Berücksichtigung bei der Tatkomponente (subjektiven Tatschwere) des jeweiligen Delikts.