2019, Rz. 541). Zum konkreten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (nach MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 528).