Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, d.h. ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (vgl.