6.5 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat im Inland verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, wobei Voraussetzung ist, dass es jeweils um die gleiche Strafart geht. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, d.h. ob Art.