14 abstrakt nach der höchsten Strafandrohung (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei gleichem Strafrahmen ist jedes der entsprechenden Delikte für die Einsatzstrafe geeignet, wobei MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 485) dann prüfen will, welche Straftat im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen.