Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Massgeblich für die Wahl sind nach BGE 147 IV 241 die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sanktion, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu bestimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart.