Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist, hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 466 ff.). Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumessung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).