Der Grundsatz des milderen Rechts findet Anwendung für das gesamte Bundesstrafrecht, grundsätzlich auch für den Allgemeinen Teil des StGB (DO- NATSCH, in: OFK StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 2 StGB, mit Praxishinweisen). 6.3 Strafart Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist, hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft.