Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Subsumtion unter die relevanten Gesetzesbestimmungen auszugehen, da diesbezüglich kein Überprüfungsbedarf im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO besteht. Nachfolgend wird bei den einzelnen Strafzumessungsschritten kurz auf den jeweils massgeblichen Sachverhalt eingegangen. III. Strafzumessung