Praxisgemäss neu zu verfügen ist über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VIII.6.-7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1936]). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.