1935]) und die Verfügungen gemäss Ziff. VIII.2.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1936) in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist somit der Sanktionenpunkt hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe (inkl. der verfügten Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der entsprechenden Strafminderung von acht Monaten) und der damit zusammenhängenden angeordneten Bewährungshilfe und erteilten Weisung sowie die Höhe der Geldstrafe und der Übertretungsbusse (Ziff. IV.1.-5. und Ziff. VIII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.