gen das Waffengesetz (mehrfach begangen), Verunreinigung fremden Eigentums sowie wegen Nachtruhestörung und unanständigen Benehmens in der Öffentlichkeit (mehrfach begangen) (Ziff. III.1.-12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1930 ff.]). Überdies sind die Einstellungen des Widerrufs- und Rückversetzungsverfahrens – jeweils unter Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. V.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1933 f.]) – der Zivilpunkt (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1935]) und die Verfügungen gemäss Ziff.