1929] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind zudem die Schuldsprüche wegen versuchten qualifizierten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, Diebstahls (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Raufhandels, Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Beschimpfung (mehrfach begangen), qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässig begangen durch Veräusserung), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und Besitz, Widerhandlungen ge-