SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. 2 und E. 4 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Drohung, Beschimpfung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) und gegen das kantonale Strafrecht (Unanständiges Benehmen in der Öffentlichkeit) mangels Strafantrags bzw. infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde und der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs – bei-