3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungsaufwendungen zuzusprechen. 5. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei zu bestätigen. 6. Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren sei gemäss Kostennote festzusetzen.