4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG und Art. 1 Ziff. 9 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) mitzuteilen. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2273 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellungen, Freisprüche und Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.