1. Es wird festgestellt, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wird mit einer Strafminderung von 8 Monaten Rechnung getragen. 2. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Minigrip à brutto 2,7 Gramm Marihuana-Tabakgemisch - 1 Minigrip à brutto 2,0 Gramm Marihuana-Tabakgemisch - 1 Minigrip à brutto 0,1 Gramm Kokain 3. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon der Marke Samsung, weiss, mit Ladekabel