1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens werden die Genugtuungsklagen der Zivilkläger K.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, V.________, U.________, Y.________, Z.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Zivilklägerin CO.________ ihre Zivilklage betreffend AKS Ziff. 7.1 (CHF 1'000.00) vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: