Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO erkannt: 4. Die Zivilklage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) des Zivilklägers AI.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Genugtuungsforderungen der Zivilkläger AR.________, AS.________, AT.________, AU.________, AW.________, AV.________, AX.________, BN.________ werden abgewiesen. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: