Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.000. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Das Rückversetzungsverfahren gegen A.________ betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 19.06.2016 (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland 10.02.2015) wird eingestellt (Art. 89 Abs. 4 StGB). 4. Die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.000. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.