Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 577 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Grütter, Obergerichtssuppleant Sarbach Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchter qualifizierter Raub, qualifizierte Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 19. Mai 2021 (PEN 20 173) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), fällte am 19. Mai 2021 folgendes Urteil (pag. 1926 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 01.06.2015 und dem 11.11.2016, in .________ C.________, D.________ (Strasse) .________ sowie .________, z.N. von E.________ [Deliktsbetrag: CHF 1‘869.30; Ziff. I.2.4. AKS]; 2. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen 2.1. am 11.11.2016, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, z.N. von E.________ [Ziff. I.5.1. AKS]; 2.2. am 19.01.2018, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, evtl. anders- wo, z.N. von E.________ [Ziff. I.5.2. AKS]; 3. wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen 3.1. am 11.11.2016, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, z.N. von E.________ [Ziff. I.8.1. AKS]; 3.2. am 19.11.2016, in .________ C.________, F.________ (Platz) .________/G.________ (Strasse) .________, Polizeihauptwache, z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________ [Ziff. I.8.2. AKS]; 3.3. in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum .________.12.2016, in .________ Bern, L.________ (Strasse) .________, Botschaft M.________, in .________ Bern, N.________ (Platz) .________, Polizeiwache CP.________, O.________ (Strasse) .________, P.________ Bern, z.N. von Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ [Ziff. I.8.3. AKS]; 3.4. am 19.01.2018, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, z.N. von E.________ [Ziff. I.8.4. AKS]; 3.5. in der Zeit zwischen dem 07.02.2019 und dem 08.02.2019, in .________ W.________, X.________ (Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwache CP.________, O.________(Strasse), P.________, Notfallabteilung, z.N. von Y.________ und Z.________ [Ziff. I.8.6. AKS]; 4. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum), angeblich begangen in der Zeit zwi- schen Mitte Februar 2017 und dem 19.05.2018, in .________ C.________, .________ Bern, .________ W.________ und anderswo [Ziff. I.9.2. AKS]; 5. wegen Widerhandlung gegen das KStrG (Unanständiges Benehmen in der Öffentlichkeit), angeblich begangen am 19.11.2016, in .________ C.________, F.________(Platz) 4 [Ziff. I.12.1. AKS]; wird mangels Strafantrag bzw. infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, 2 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 15.05.2014, ge- meinsam mit AA.________ (sep. Verfahren), in .________ C.________, AB.________ (Strasse) .________, AC.________ AD.________, z.N. der Stadt C.________, CN.________, [Ziff. I.2.3. AKS]; 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 15.05.2014, ge- meinsam mit AA.________ (sep. Verfahren), in .________ C.________, AB.________(Strasse) .________, AC.________ „AD.________“, z.N. der Stadt C.________, CN.________ [Ziff. I.6.1. AKS]; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten qualifizierten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, gemeinsam be- gangen mit AE.________ (sep. Verfahren) am 21.10.2014 in .________ C.________, AF.________ (Strasse) .________, z.N. der Lebensmittelhandlung AG.________, AH.________ und AI.________ [Ziff. I.1. AKS]; 2. des Diebstahls, mehrfach begangen, so 2.1. in der Zeit zwischen Juni und September 2012, gemeinsam mit AJ.________ (sep. Verfah- ren), in .________ AK.________, AL.________ (Strasse) .________, z.N. der Bäckerei AM.________ [Deliktsbetrag: ca. CHF 370.00; Ziff. I.2.1. AKS]; 2.2. in der Zeit zwischen dem .________.12.2013 und dem 31.12.2013 in 2503 C.________, AN.________ .________, z.N. von AO.________ [Deliktsbetrag: ca. CHF 1’450.00; Ziff. I.2.2. AKS]; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, so 3.1. am 19.11.2016 in .________ C.________, F.________(Platz) .________/G.________(Strasse) .________, Polizeihauptwache, z.N. von H.________, I.________, J.________ und K.________ [Ziff. I.3.1. AKS]; 3.2. in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum .________.12.2016 in .________ Bern, L.________(Strasse) .________, Botschaft M.________, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Polizeiwache CP.________, O.________(Strasse) .________, P.________ Bern und in .________ Bern, AP.________ (Strasse) .________, AQ.________, z.N. von Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ [Ziff. I.3.2. AKS]; 3.3. in der Zeit zwischen dem 07.02.2019 und dem 08.02.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwache CP.________, O.________(Strasse), P.________, Notfallabteilung, z.N. von AR.________, AS.________, Y.________, Z.________ und AT.________ [Ziff. I.3.3. AKS]; 3.4. am 01.04.2019 in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, z.N. von AU.________, AV.________ und AW.________ [Ziff. I.3.4. AKS]; 3 3.5. in der Zeit vom 25.07.2019 bis 26.07.2019 in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwache CP.________ z.N. von AX.________, AY.________, AZ.________ und BA.________ [Ziff. I.3.5. AKS]; 4. des Raufhandels, begangen am 16.03.2014 in 2503 C.________, BB.________ (Strasse) .________, BC.________ [Ziff. I.4. AKS]; 5. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, so 5.1. am 21.11.2016 in .________ Bern, BD.________ (Gasse) .________, Verkaufsgeschäft BE.________, z.N. der BE.________ BF.________ [Ziff. I.6.2. AKS]; 5.2. am 03.12.2016 in .________ BG.________, BH.________ (Strasse) .________, Verkaufs- geschäft BE.________ BI.________, z.N. der BE.________ BF.________ [Ziff. I.6.3. AKS]; 6. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, so 6.1. am 24.02.2015, in .________ C.________, G.________(Strasse) .________, Polizeiwa- che, Warteraum 1, z.N. der CO.________ [Sachschaden: CHF 400.00; Ziff. I.7.1. AKS]; 6.2. am 08.01.2020, in .________ W.________, BJ.________ (Strasse), Trottoir vis-à-vis BK.________, z.N. der BL.________ AG [Sachschaden: ca. CHF 500.00; Ziff. I.7.2. AKS]; 7. der Beschimpfung, mehrfach begangen, so 7.1. am 09.06.2018, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Polizeiwache CP.________, z.N. von BM.________ und BN.________ [Ziff. I.8.5. AKS]; 7.2. in der Zeit zwischen dem 07.02.2019 und dem 08.02.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwache CP.________, O.________(Strasse), P.________, Notfallabteilung, z.N. AR.________, AS.________ und AT.________ [Ziff. I.8.6. AKS]; 7.3. am 01.04.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, z.N. von AU.________, AV.________ und AW.________ [Ziff. I.8.7. AKS]; 7.4. am 30.05.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern und in .________ Bern, Polizeiwache CP.________, z.N. von BO.________ [Ziff. I.8.8. AKS]; 7.5. in der Zeit vom 25.07.2019 bis am 26.07.2019 in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, .________ Bern, z.N. von AX.________, AY.________, AZ.________ und BA.________ [Ziff. I.8.9. AKS]; 7.6. am 08.01.2020, in W.________, BJ.________(Strasse) .________, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Aussackungsräumlichkeiten der Kantonspolizei, z.N. von BP.________ und BA.________ [Ziff. I.8.10. AKS]; 8. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässig begangen, in der Zeit vom Sommer 2012 bis Oktober 2014, in .________ C.________, durch Veräusserung von mind. 5 kg Marihuana (Umsatz CHF 100’000.00; Gewinn CHF 57'500.00) [Ziff. I.9.1. AKS]; 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit ab 20.05.2018 bis am 08.01.2020, in .________ C.________, .________ Bern, .________ W.________ und anderswo, durch Konsum von Marihuana und Kokain sowie Besitz von ca. 4,7 Gramm Marihuana-Tabakgemisch und 0.1 Gramm Kokain [Ziff. I.9.2. AKS]; 10. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, so 4 10.1. am 08.02.2014, in .________ C.________, BQ.________ (Strasse) .________ durch Mit- sichführen/Tragen eines Schmetterlings- und Springmessers [Ziff. I.10.1. AKS]; 10.2. am 21.10.2014 in .________ C.________, AF.________(Strasse) .________, Lebensmit- telhandlung AG.________ durch Mitsichführen/Tragen eines Teleskop-Schlagstockes ohne die entsprechende Bewilligung zu haben [Ziff. I.10.2. AKS]; 11. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 08.01.2020, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Polizeiwache CP.________, Aussackungsräumlichkeiten, z.N. der CO.________ [Ziff. I.11. AKS]; 12. der Nachtruhestörung und des unanständigen Benehmens in der Öffentlichkeit, mehrfach begangen, so 12.1. am 09.06.2018, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.2. AKS]; 12.2. am 01.04.2019, in W.________, X.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.3. AKS]; 12.3. am 30.05.2019, in W.________, X.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.4. AKS]; 12.4. am 08.01.2020, in W.________, BJ.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.5. AKS]; IV. und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 93, 94, 106, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. c, 19a BetmG Art. 4 Abs. 1 lit. c und d, 5 Abs. 2 lit. a, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG Art. 8, 12 KStrG Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen (am 08.02.2014, vom 24.02.2015 bis zum 25.02.2015, vom 20.04.2015 bis zum 16.06.2015, vom 15.05.2014 bis zum 16.05.2014, vom 17.08.2015 bis zum 18.08.2015, vom 11.11.2016 bis zum 12.11.2016, vom 19.11.2016 bis zum 20.11.2016, vom 21.12.2016 bis zum 22.12.2016, am 09.06.2018) werden im Umfang von 71 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. A.________ wird eine Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. 3. A.________ wird die Weisung erteilt, sich während der Probezeit oder so lange dies ärztlich in- diziert ist, bei der CL.________, CM.________ (Strasse) .________, .________ Bern, einer Be- handlung seiner Alkoholprobleme zu unterziehen. 4. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, vollum- fänglich als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15.06.2020 sowie zu den Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24.08.2020 und vom 17.09.2020. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5 5. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 650.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 6. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 29'230.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 17'307.60, insgesamt bestimmt auf CHF 46'537.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 29'380.00). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 18’230.00 Kosten Auftritt Stawa CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 10’000.00 Total CHF 29’230.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 17’157.60 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 150.00 Total CHF 17’307.60 Total Verfahrenskosten CHF 46’537.60 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 44'537.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 27'380.00). V. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.06.2011 gegen A.________ wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.000. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Das Rückversetzungsverfahren gegen A.________ betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 19.06.2016 (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland 10.02.2015) wird eingestellt (Art. 89 Abs. 4 StGB). 4. Die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.000. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: 6 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 151.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’551.00 CHF 284.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’835.10 volles Honorar 17.00 270.00 CHF 4’590.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 151.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’741.00 CHF 379.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’120.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’285.20 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.75 200.00 CHF 11’350.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’020.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’370.00 CHF 952.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’322.50 volles Honorar 56.75 270.00 CHF 15’322.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’020.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’342.50 CHF 1’258.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17’600.85 nachforderbarer Betrag CHF 4’278.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 17'157.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5'563.55 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und 433 Abs. 1 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung 1. von CHF 2'300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.02.2020 an die Zivil- klägerin Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 2. von CHF 90.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.01.2020 an die Zivil- klägerin CO.________. Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen; 7 3. von CHF 6'956.75 Parteientschädigung an den Zivilkläger AI.________. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO erkannt: 4. Die Zivilklage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) des Zivilklägers AI.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forde- rung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Genugtuungsforderungen der Zivilkläger AR.________, AS.________, AT.________, AU.________, AW.________, AV.________, AX.________, BN.________ werden abgewiesen. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens werden die Genugtuungsklagen der Zivil- kläger K.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, V.________, U.________, Y.________, Z.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Zivilklägerin CO.________ ihre Zivilklage betreffend AKS Ziff. 7.1 (CHF 1'000.00) vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wird mit einer Strafminderung von 8 Monaten Rechnung getragen. 2. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Minigrip à brutto 2,7 Gramm Marihuana-Tabakgemisch - 1 Minigrip à brutto 2,0 Gramm Marihuana-Tabakgemisch - 1 Minigrip à brutto 0,1 Gramm Kokain 3. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon der Marke Samsung, weiss, mit Ladekabel 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben - 1 Laptop mit Ladekabel - 1 Mobiltelefon der Marke Samsung, schwarz - 2 Simkarten - 2 Stifte - 1 Zeichnungsblock - 1 Spraydose 5. Folgender Gegenstand wird E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Nintendo 3DS-Computerspiel, „BR.________“ 8 6. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA- Profile (PCN-Nr. .________; .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist er- teilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten (PCN .________; .________; .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten). [Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten AI.________, vertreten durch Fürsprecherin BS.________, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), mit Schreiben vom 20. Mai 2021 bzw. 25. Mai 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1967; pag. 1970). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Dezember 2021 (pag. 1977 ff.). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft frist- und formgerecht die Berufung (pag. 2130 f.), beschränkt auf den Sanktionenpunkt (Höhe der Frei- heitsstrafe, Geldstrafe und Übertretungsbusse). AI.________ teilte mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 mit, dass keine Berufungserklärung eingereicht werde und er sich als Zivilkläger aus dem Verfahren zurückziehe (pag. 2132). Mit Be- schluss vom 18. Januar 2022 wurde auf seine Berufung nicht eingetreten (pag. 2163 ff.). Die übrigen Privatkläger wurden mit Beschluss vom 16. März 2022 aus dem Verfahren entlassen (pag. 2192 ff.). Am 10. August 2022 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 2256 ff.). Weil sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufgrund diverser Ersatzfreiheitsstrafen in Haft befand (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 3. August 2022 [pag. 2242 ff.]), wurde er durch die CO.________ zu- und vor- geführt. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte seine Verteidigung ein bewil- ligtes Urlaubsgesuch seitens der Bewährungs- und Vollzugsdienste ein (pag. 2281), woraufhin die Kammer beschloss, auf die Bewachung durch die Poli- zei zu verzichten (vgl. pag. 2257 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25. Juli 2022 [pag. 2238 f.]) und ein aktueller Leumundsbericht inkl. Angaben zu den wirtschaftli- chen Verhältnissen (datierend vom 19. bzw. 18. Juli 2022 [pag. 2233 ff.]) eingeholt. Zudem wurden die Akten i.S. AE.________ (PEN 17 256/259) hinter dem Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland sowie die Akten BM 20 12651 (i.S. Beschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft ediert. Des Weiteren wurde der Bericht über den Be- schuldigten der Gemeinde W.________ vom 14. Juli 2022 (pag. 2283 ff.) antrags- gemäss zu den Akten erkannt (pag. 2257 f.). 9 Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (pag. 2259 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin CQ.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2272 f.; pag. 2286 f., Hervorhebungen im schriftlichen Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 19. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellungen von den Anschuldigungen wegen Diebstahls, Drohung, Beschimpfung, Wi- derhandlungen gegen das BetmG (Konsum) und Widerhandlungen gegen das KStrG (Unan- ständiges Benehmen in der Öffentlichkeit) gemäss Ziff. I. 1.-5. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 2. der Freisprüche von den Anschuldigung wegen versuchtem Diebstahl und Hausfriedensbruch gemäss Ziff. Il. 1.+2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 3. der Schuldsprüche wegen versuchtem qualifizierten Raub unter Mitführung einer Schusswaffe, mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Rauf- handel, mehrfachem Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Be- schimpfung, gewerbsmässigen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG (Veräusse- rung von mind. 5 kg Marihuana), Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum und Besitz), mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Verunreinigung von fremdem Eigentum und mehrfacher Nachtruhestörung und unanständigen Benehmens in der Öffentlichkeit gemäss Ziff. Ill. 1.-12. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 4. der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV. 6. erst- instanzliches Urteilsdispositiv; 5. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2011 gemäss Ziff. V. 1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 6. der Einstellung des Rückversetzungsverfahrens betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 19. Juni 2016 (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2015) gemäss Ziff. V. 3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; 7. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung zur Vernichtung diverser Gegenstände gemäss Ziff. VIII. 2.+3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 71 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'100.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Juni 2020; 10 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 875.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen); 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________; .________, .________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist der auftraggebenden Behörde zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG und Art. 1 Ziff. 9 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide) mitzuteilen. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2273 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Einstellungen, Freisprüche und Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sei. 2. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungsaufwendun- gen zuzusprechen. 5. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei zu bestätigen. 6. Das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren sei gemäss Kostennote festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. 2 und E. 4 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 19. Mai 2021 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Diebstahls, Drohung, Beschimpfung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) und gegen das kantonale Strafrecht (Unanstän- diges Benehmen in der Öffentlichkeit) mangels Strafantrags bzw. infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde und der Beschuldigte freigesprochen wurde vom Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs – bei- des jeweils ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I.1.-5. [Einstellungen; pag. 1928 f.] und Ziff. II.1.-2. [Frei- 11 sprüche; pag. 1929] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind zu- dem die Schuldsprüche wegen versuchten qualifizierten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, Diebstahls (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen), Raufhandels, Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Beschimpfung (mehrfach begangen), qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (gewerbsmässig begangen durch Veräusserung), Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und Besitz, Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz (mehrfach begangen), Verunreinigung fremden Eigentums sowie wegen Nachtruhestörung und unanständigen Benehmens in der Öffentlich- keit (mehrfach begangen) (Ziff. III.1.-12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1930 ff.]). Überdies sind die Einstellungen des Widerrufs- und Rückverset- zungsverfahrens – jeweils unter Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. V.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1933 f.]) – der Zivilpunkt (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 1935]) und die Verfügungen gemäss Ziff. VIII.2.-5. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1936) in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist somit der Sanktionenpunkt hinsichtlich der Höhe der Freiheits- strafe (inkl. der verfügten Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und der entsprechenden Strafminderung von acht Monaten) und der damit zusam- menhängenden angeordneten Bewährungshilfe und erteilten Weisung sowie die Höhe der Geldstrafe und der Übertretungsbusse (Ziff. IV.1.-5. und Ziff. VIII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1932 f.; pag. 1936]) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt – soweit das Hauptverfahren betreffend – (Ziff. IV.6. und Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1934 f.]), wobei auf die unan- gefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Praxisgemäss neu zu verfügen ist über das DNA-Profil und die erkennungsdienstli- chen Daten (Ziff. VIII.6.-7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1936]). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsan- waltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Ausgangslage / Sachverhalt / Beweiswürdigung / rechtliche Würdigung Ab Anfang 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft in mehreren Etappen bis im Juli 2019 die Untersuchung gegen den Beschuldigten, teilweise vorab gegen unbe- kannte Täterschaft (siehe pag. 1982; S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafuntersuchungen hatten zahlreiche polizeiliche Festnah- 12 men/Gewahrsamsnahmen gegenüber dem Beschuldigten zur Konsequenz (insge- samt 71 Tage anzurechnender Haft [pag. 1983; S. 7 der erstinstanzlichen Urteils- begründung]). Am 9. März 2020 erfolgte die Anklageerhebung bei der Vorinstanz. Die Hauptverhandlung fand im Mai 2021 statt. Der Beschuldigte wurde am 19. Mai 2021 durch die Vorinstanz wegen eines ver- suchten qualifizierten Raubes (Mitführung Schusswaffe), zweier Diebstähle, fünf Vorfällen mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eines Raufhan- dels, zweier Hausfriedensbrüche, zweier Sachbeschädigungen, sechs Beschimp- fungsvorfällen, qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässig begangen durch Veräusserung von mind. fünf Kilogramm Marihu- ana), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und Be- sitz von Marihuana und Kokain, zweifacher Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz sowie wegen fünf Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz (Ver- unreinigung fremden Eigentums, Nachtruhestörung, unanständiges Benehmen in der Öffentlichkeit), begangen über eine Zeitspanne von Sommer 2012 bis 8. Januar 2020 in C.________, W.________, Bern und anderswo, schuldig erklärt. Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwach- sen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen rechtlicher Subsumtion unter die relevanten Gesetzesbestimmungen auszugehen, da diesbezüglich kein Überprüfungsbedarf im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO besteht. Nachfolgend wird bei den einzelnen Strafzumessungsschritten kurz auf den jeweils massgeblichen Sachverhalt eingegangen. III. Strafzumessung 6. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 6.1 Grundsatz Nach Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täter- komponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Ver- hältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 13 6.2 Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten «dieses Gesetzes» begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Ver- gleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Metho- de vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombi- nierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gege- benenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/ VEST, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, in: OFK StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 134 IV 97 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BGE 134 IV 121 E. 3.1). Der Grundsatz des milderen Rechts findet Anwendung für das gesam- te Bundesstrafrecht, grundsätzlich auch für den Allgemeinen Teil des StGB (DO- NATSCH, in: OFK StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 2 StGB, mit Praxishinwei- sen). 6.3 Strafart Soweit die massgebliche Strafart nicht bereits im entsprechenden Straftatbestand ohne Wahlmöglichkeit fixiert ist, hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip diejenige von mehreren schuldangemessen erscheinenden Sanktionen zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Hierbei gilt die Freiheitsstrafe als schwerste Sank- tion, gefolgt von Geldstrafe und Busse (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 466 ff.). Die Wahl der Strafart ist der erste Schritt bei der Strafzumes- sung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Massgeblich für die Wahl sind nach BGE 147 IV 241 die Zweckmässigkeit/Angemessenheit der Sankti- on, die Effekte auf den Täter, die Effekte auf die soziale Situation des Täters, die Präventionswirkung und das Verschulden. Die Sanktionshöhe ist erst später zu be- stimmen und ist nicht massgeblich für die Wahl der Strafart. 6.4 Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Die Bestimmung der schwersten Straftat erfolgt 14 abstrakt nach der höchsten Strafandrohung (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Bei glei- chem Strafrahmen ist jedes der entsprechenden Delikte für die Einsatzstrafe ge- eignet, wobei MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 485) dann prüfen will, welche Straftat im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfälli- ge täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straf- taten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Dabei ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundes- rechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Zum Mass des jeweiligen Asperations- zuschlages führt MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 500) u.a. aus: «Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringe- re Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der ‘Gesamtschuldbei- trag’ des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen». Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 6.5 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat im Inland verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszu- sprechen, wobei Voraussetzung ist, dass es jeweils um die gleiche Strafart geht. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, d.h. ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechts- kräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach hiesiger Praxis ausgeschlossen (vgl. 15 etwa SK 20 119 E. 19.2; SK 18 425-427 E. 16; SK 21 31 E. 19; SK 21 78 E. 19.7). Darüber hinaus hielt das Bundesgericht bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz fest, dass jeweils nur jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4; BGE 116 IV 14 E. 2c), was nach Ansicht der Kammer auch bei voll- kommener retrospektiver Konkurrenz zu gelten hat. Hinsichtlich der Zusatzstrafenbildung weist MATHYS (Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 529) darauf hin, dass es häufig vorkommt, dass die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits bereits Gesamtstrafen bilden. Dem könne das Zweitgericht gemässigt Rechnung tragen, d.h. dass in die- ser Konstellation die ermittelte Zusatzstrafe angemessen erhöht werden dürfe. Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, Rz. 541). Zum konkreten Vorgehen gilt, dass zu prüfen ist, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (nach MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 528). 6.6 Strafminderung/-milderung Es ist sachlogisch, dass die Frage eines Versuchs bei der Tatkomponente bzw. am Schluss der Tatkomponente des entsprechenden Deliktes zu berücksichtigen ist. Auch Art. 19 Abs. 2 StGB zur Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht sich auf eine konkrete Tat und impliziert damit die Berücksichtigung bei der Tatkomponente (subjektiven Tatschwere) des jeweiligen Delikts. Je nach Konstellation gehört die Frage einer übermässigen Verfahrensverzögerung bzw. eines Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot zur Prüfung einer konkreten Tatkomponente oder ist spätestens nach der Täterkomponente noch zu berücksichtigen (aber natürlich nicht doppelt). 6.6.1 Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Obwohl Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, führt das unvoll- endete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch im Wesentlichen von der Nähe des Erfolgs und von den tatsächlichen Tatfolgen ab (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 119, 124). 6.6.2 Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn aus- ser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuld- 16 fähigkeit bestehen. Immerhin stellt das Bundesgericht im Sinne einer Faustregel darauf ab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Promille nicht vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b) bzw. das Bundesge- richt vermutet bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille eine Verminderung, die aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen wer- den kann (BGE 122 IV 50). Falls ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet das Gericht die sachverständige Begutachtung an (Art. 20 StGB). Diese Bestimmung verbietet grundsätzlich die Annahme vermin- derter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung – wurde indessen Art. 20 StGB in dem von der Verteidigung beantragten Masse berücksichtigt, fehlt beim Weiterzug u.U. eine Beschwer (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 20 StGB). Entscheidend ist das Ausmass der Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit (BOM- MER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 19 StGB). Dabei sind u.a. die Alkoholgewöhnung und die Geschwindigkeit der Alkoho- laufnahme im Einzelfall zu berücksichtigen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das konkrete Verhalten des Beschuldigten auf eine nennenswerte Verminderung der Schuldfähigkeit schliessen lässt. Ergibt sich anhand der Umstände, dass der Beschuldigte durch den Alkohol nicht in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, hat auch keine Reduktion der Strafe zu erfolgen. Wie bereits ausgeführt, ist die Schuldfähigkeit grundsätzlich je auf eine konkrete Tat bezogen zu prüfen. 7. Strafzumessung in concreto 7.1 Ausgangspunkt Die Zusammenstellung der gesetzlichen Strafrahmen durch die Vorinstanz ist grundsätzlich korrekt (pag. 2067; S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mithin stehen bei den Schuldsprüchen gemäss Gesetz (und vorbehältlich des Ein- flusses spezieller Faktoren wie Strafmilderungen) zur Diskussion: - Delikte mit Mindestfreiheitsstrafe (Verbrechen): qualifizierter Raub (vorliegend versuchsweise begangen), qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (kumulierbar mit Geldstrafe); - Delikte mit der Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe: Diebstahl (Verbre- chen mit maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vergehen mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe), Raufhandel (Vergehen), Hausfriedensbruch (Vergehen), Sachbeschädigung (Vergehen), Widerhandlungen Waffengesetz (Vergehen); - Delikte nur mit Geldstrafe (Vergehen): Beschimpfungen; - Delikte nur mit Übertretungsbusse (Übertretungen): Eigenkonsumhandlungen Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das kantonale Strafgesetz. 7.2 Strafrahmen vor und nach dem 1. Januar 2018 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (inklusive gewisse Anpassungen auch im besonderen Teil) in Kraft getreten. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts 17 wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derje- nige der Freiheitsstrafe ausgeweitet; zudem wurde die gemeinnützige Arbeit, wo genannt, wieder aus den Bestimmungen entfernt. Bei der Geldstrafe war vormals ein Maximum von 360 Tagessätzen zulässig, bei einem Maximum pro Tagessatz von CHF 3'000.00 und ohne gesetzlichen Minimaltagessatz. Auf Freiheitsstrafe sollte grundsätzlich erst ab sechs Monaten erkannt werden dürfen, abgesehen von einer schlechten Legalprognose oder der fehlenden Vollziehbarkeit einer Geldstra- fe. Neu ist lediglich eine Geldstrafe bis total 180 Tagessätze, mit einem Minimalta- gessatz ab in der Regel CHF 30.00, möglich. Bei Parallelität von Geld- und Frei- heitsstrafe wird im geltenden Recht der Aspekt der Spezialprävention im Gesetz genannt, der für die Freiheitsstrafe sprechen könne. Der Strafrahmen für die hier interessierenden, vor dem 1. Januar 2018 liegenden, Delikte aus dem StGB-Bereich bzw. StGB-Straftatbestände hat sich durch die Re- vision nicht geändert: - Strafrahmen bei Diebstahl: unverändert (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei Raufhandel: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei qualifiziertem Raub mit Schusswaffe: unverändert (Freiheits- strafe nicht unter einem Jahr) - Strafrahmen bei Sachbeschädigung: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: unverän- dert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) - Strafrahmen bei Hausfriedensbruch: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) Da es vorliegend bei einem Raubversuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätz- lich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB), jedoch sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, vorliegend den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz bzw. das Waffengesetz liegen ganz bzw. teilweise vor dem 1. Januar 2018, haben jedoch – abgesehen von den generellen Änderungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (via Art. 26 des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]) – im konkreten Strafrahmen in den Art. 19 und Art. 19a BetmG bzw. Art. 33 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) keine Veränderung er- fahren: - Strafrahmen bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG: unverändert (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann); - Strafrahmen Eigenkonsumhandlung: unverändert (Busse) 18 - Strafrahmen vorsätzliches Tragen verbotener oder bewilligungspflichtiger Waf- fen: unverändert (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). 7.3 Konkrete Strafart, konkret anwendbares Recht Wie einleitend dargelegt, ist beim qualifizierten Raub bzw. der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz jedenfalls als Hauptstrafe nur Frei- heitsstrafe vorgesehen, womit die Revision vom 1. Januar 2018 keine Veränderung zugunsten des Beschuldigten gegeben hat. Entsprechend ist diesbezüglich das Tatzeitrecht, d.h. der alte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, zu berücksichti- gen. Bei den Beschimpfungen ist schon von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe möglich. Die Vorfälle liegen alle zeitlich nach dem 1. Januar 2018, weshalb hier immer das neue Strafgesetzbuch Anwendung findet. Die Eigenkonsumhandlungen wie auch die Widerhandlungen gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) sind ausschliesslich Bussentat- bestände und liegen zeitlich nach dem 1. Januar 2018, womit der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches zu berücksichtigen ist. Bei den verbleibenden Delikten stehen sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe zur Auswahl. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes festgehalten (pag. 2067; S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass das Gericht aufgrund der gesamten Umstände bei sämtlichen dieser Delikte eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Strafe erachtet: Der Beschuldigte delinquierte über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach, wobei er bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist. Er wurde bereits zahlreiche Male in Polizei- und Untersuchungshaft versetzt und verbüsste bereits mehrere Geldstrafen, welche ihn aber offensichtlich nicht davon abhielten, während dem Strafverfahren weiter zu delinquieren. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob der Beschuldigte bei Ausfällung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer Taten ab- gehalten würde. Der Beschuldigte ist zudem Sozialhilfeempfänger und verfügt über kein Einkommen und Vermögen, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Unter Berück- sichtigung spezialpräventiver Überlegungen sowie in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB erweist sich deshalb eine Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe. Auf Grund der aktuellen Berichte zum Leumund und zu den wirtschaftlichen Ver- hältnissen kann vorab festgehalten werden, dass sich die finanzielle Lage des Be- schuldigten nicht verbessert hat und bereits die fehlende Vollziehbarkeit einer Geldstrafe (Argument sowohl nach altem wie neuem Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches) gegen die Ausfällung einer Geldstrafe spricht (soweit alternativ neben der Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann). Die Vorinstanz weist zu Recht auf eine sehr lange deliktische Phase des Beschuldigten hin, die in einem ersten hier zu beurteilenden Abschnitt von Sommer 2012 bis Oktober 2014 eine hohe kriminelle Energie manifestierte. Die damals verübten Diebstähle, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und der Raufhandel (theoretisch alle- samt sanktionierbar mit Geldstrafe) können in diesem Kontext nicht anders als mit Freiheitsstrafe angemessen geahndet werden, auch unter Berücksichtigung des al- ten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Auch die weiteren Delikte ab 2015 bis Ende 2016 liegen auf einer Linie mit der ersten Deliktszeit (Sachbeschädigung, 19 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch), weshalb auch hier nur eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, zumal zwischenzeitlich erfolgte Anhaltungen den Beschuldigten offenkundig nicht genügend beeindruckt hatten. Die ganze Serie von Konflikten mit der Polizei ab 2018, notabene nach ei- ner Vielzahl von Anhaltungen bzw. sogar Haft, manifestiert gleichbleibend man- gelnden Respekt vor den Behörden, was ebenfalls nicht bloss mit einer Geldstrafe geahndet werden darf, auch wenn die Vorinstanz diesbezüglich als roten Faden festhält (pag. 1986; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Rahmen des exzessiven Alkoholkonsums kam es zu diversen Ausschreitungen des Beschuldigten, wobei er oftmals von Mitarbeitern der Polizei angehalten und vorläufig festgenommen wurde. Bei übermässigem Alkoholkonsum tendierte der Beschuldigte offensichtlich dazu, sich aggressiv und aufmüpfig zu verhalten. Diese Verhaltensweisen endeten nicht selten in strafrechtlich relevantem Verhalten, wobei die dem Beschuldigtem im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Delikte zu ei- nem grossen Teil damit im Zusammenhang stehen. Insgesamt kann nur die Strafart der Freiheitsstrafe – wenn überhaupt – zu einer Kehrtwende beim Beschuldigten führen. Positiv erscheint, dass der Beschuldigte offenbar sein Alkoholproblem erkannt hat, eine Therapie hinter sich brachte und insgesamt sein Leben ändern will und seit Sommer 2020 – soweit aus dem Strafregister ersichtlich – strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten (pag. 2238 f.) und insoweit eine gewisse Zäsur ersichtlich ist. Der «Turnaround» scheint jedoch aktuell noch nicht erreicht worden zu sein. Dem Bericht vom 14. Juli 2022 der Gemeinde W.________, verfasst durch die So- zialarbeiterin BT.________, ist zwar überwiegend positiv, wobei aber auch festge- halten wird, dass der Beschuldigte die Termine mit BU.________, welcher ihn in psychosozialen Angelegenheiten berate, lediglich «mehr oder weniger zuverlässig» wahrnehme und es dem Beschuldigten teilweise immer noch schwer falle, sich auch dann zu melden, wenn es nicht so gut laufe (pag. 2283 f.). Nicht förderlich ist zudem die schlechte finanzielle Situation, die andauernde Sozialhilfeabhängigkeit, das Fehlen einer abgeschlossenen Berufsausbildung und ein anscheinend fehlen- des Durchhaltevermögen, wenn der Beschuldigte einräumen musste, nach einigen Monaten seien ihm die jeweiligen Beschäftigungen «zu viel» geworden (vgl. Leu- mundsbericht vom 19. Juli 2022, S. 2 [pag. 2234]). Zudem muss bzw. musste der Beschuldigte Ersatzfreiheitsstrafen absitzen, was ebenfalls keine echte Stabilität in sein Leben bringt. Die obigen Überlegungen führen dazu, dass für die Delikte mit theoretischer Aus- wahl zwischen Freiheitsstrafe/Geldstrafe bei tatsächlicher Wahl der Freiheitsstrafe jeweils das tatzeitlich geltende Recht Anwendung findet. Nachfolgend wird der Einfachheit halber auch bei Anwendung des alten Strafge- setzbuches jeweils von «StGB» gesprochen. 7.4 Vorbemerkungen zur Minderung der Schuldfähigkeit Die Vorinstanz prüfte die Schuldfähigkeit erst im Nachgang zur Täterkomponente und berücksichtigte allgemein eine Verminderung (vgl. pag. 2078 f.; S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass sie ohne Begutachtung eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit berücksichtigte (im Verzicht auf Begutachtung in Überein- 20 stimmung mit der Verteidigung) ist nicht per se falsch. Es ist auch nicht grundsätz- lich falsch, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit mit gewissen Pauschalie- rungen überprüft wird und erst im Nachgang zur Täterkomponente abgehandelt wird. Allerdings müssen die Überlegungen hinreichend tatbezogen sein, gerade hier, wo ein Gutachten nicht vorliegt und auch nicht überall eindeutige Hilfsindizien wie Atemlufttests, Mahsan-Tests oder Schilderungen von ungewöhnlichem Verhal- ten bspw. durch die Polizei vorliegen. Eigene Angaben des Beschuldigten, insbe- sondere erst in der Hauptverhandlung geäussert, wonach er immer nur unter Alko- holeinfluss bzw. Drogeneinfluss delinquiert habe, sind mit Vorsicht zu geniessen. Abgesehen davon ist die Schuldfähigkeit zu vermuten. Vorliegend ist es nicht einleuchtend, die ganze Zeit ab Sommer 2012 bis Januar 2020 über den gleichen Leisten zu schlagen, denn Indizien für eine über eine «normale» alkoholbedingte Enthemmung hinausgehende Beeinträchtigung des Beschuldigten hat man nur bzw. immerhin bei den Konflikten mit der Polizei unter den Stichworten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den Be- schimpfungen bzw. Sachbeschädigungen zum Nachteil der Kantonspolizei bzw. von einzelnen Polizeiangehörigen. Es geht dabei um alkoholbedingte Ausfälle; ent- sprechende Beeinträchtigungen durch sonstigen Drogenkonsum sind nicht erstellt. Grundsätzlich ist in den übrigen Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit von vor- neherein nicht anzunehmen. Allfälliger Alkoholkonsum ist höchstens als allgemei- nes entlastendes Strafzumessungselement zu berücksichtigen. 7.5 Vorbemerkungen zum konkreten Vorgehen Der Tatbestand des (versuchten) qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB) und die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) weisen die gleiche abstrakte Strafandrohung (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) auf. Mit Blick auf die konkrete Tatschwere (persönlicher Angriff auf die psychische und physische Integrität der anwesenden Personen) ist der qua- lifizierte Raubversuch als das schwerere Delikt zu werten und gilt somit als Aus- gangspunkt für die Einsatzstrafe. Diese ist auf Grund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Die Kammer wird dabei – entsprechend der Vorinstanz – die Strafzumessung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammenfassen, ging doch der Beschul- digte jeweils vergleichbar vor. Die Strafzumessungskomponenten gelten daher für sämtliche Vorwürfe innerhalb des gleichen Tatbestandes, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. Für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung wird eine separate Geldstrafe und für die Übertretungen eine separate Busse ausgesprochen. 7.6 Mit Freiheitsstrafe zu ahnende Delikte – Einsatzstrafe für den qualifizierten Raubversuch 7.6.1 Tatvorgang Der Beschuldigte und AE.________ betraten am 21. Oktober 2014 um 15:30 Uhr in C.________ – beide mit einer Sturmmaske über dem Kopf versehen – die Le- bensmittelhandlung AG.________, wobei AE.________ rief «das isch ä Überfau» 21 und mit seiner mitgeführten ungeladenen 6mm Pistole eine Ladebewegung aus- führte, um die Angestellten einzuschüchtern. Anschliessend bedrohte AE.________ die Angestellte BV.________, wobei er versuchte, die Registerkasse zu öffnen, was ihm nicht gelang. AE.________ verlangte den Schlüssel zur Kasse, welchen er nicht erhielt und drohte alsdann dem Opfer BV.________, dass er ihr ins Bein schiessen werde, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkomme. Der Beschuldigte schlug das Opfer BV.________ einmal mit einem Teleskop- Schlagstock und verlangte, dass die Kasse geöffnet werde. Als der Angestellte AI.________ erschien, schlug der Beschuldigte ihn mehrmals mit dem Teleskop- Schlagstock von hinten auf dessen Oberschenkel, wodurch er geformte Prellmar- ken erlitt. Als der Beschuldigte und AE.________ bemerkten, dass sie beobachtet werden, flüchteten sie ohne Beute. Zudem kam die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – die Tat ge- plant und nicht spontan verübt worden ist und AE.________ eine echte Pistole mit- führte, wobei diese aber ungeladen war, AE.________ jedoch Munition mit sich führte (pag. 1987 ff.; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.6.2 Objektive Tatschwere Der Grundtatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Frei- heit des Einzelnen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 140 StGB). Der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB schützt zudem die körperliche Integrität als weiteres Rechtsgut (BGE 124 IV 101). Nebst dem mittäterschaftlichen Angriff auf das Vermögen wurden auch gleich zwei Personen als Opfer in Mitleidenschaft gezogen, dies nicht nur durch den Schock des mit Waffe/Teleskopschlagstock/Sturmhauben verübten Raubversuchs, sondern insbesondere auch durch den effektiven Einsatz des Schlagstocks durch den Be- schuldigten, was als besonders verwerflich angesehen wird und von einer nicht un- erheblichen kriminellen Energie zeugt. Selbst bei einer gewissen Vordisposition von AI.________ ist das Tatvorgehen geeignet, sehr grosse psychische Probleme bei den Opfern auszulösen. Eine schuldmässige Kompensation der Vorausplanung durch ein relativ unbeholfenes oder dilettantisches Vorgehen der Täter vor Ort ist nicht ersichtlich, d.h. das planerische Element überwiegt, zumal es einer gewissen Vorbereitung/Absprache in Bezug auf das Vorgehen und die «Ausrüstung» bedurf- te. Die nur kurze Dauer eines Raubes oder Raubversuches ist häufig und dem von der Täterschaft angestrebten Überraschungsmoment geschuldet, aber nicht ein strafreduzierender Faktor. Ebenfalls als tatbestandsimmanent und somit neutral zu bewerten ist das Mitführen einer Waffe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hingegen der Umstand, dass AE.________ zwecks Einschüchterung der Geschä- digten an der Waffe eine Ladebewegung vornahm, straferhöhend zu berücksichti- gen. Insgesamt kann die objektive Tatschwere faktisch nicht als leicht bezeichnet wer- den, bewegt sich aber nach der juristischen Begrifflichkeit – bezogen auf den wei- ten Strafrahmen beim vollendeten qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und die möglichen Begehungsvarianten – im Bereich des leichten Falles, wenn auch nicht gerade des sehr leichten Falles. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er- 22 scheint eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt von 30 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen. 7.6.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Raub mit der Aussicht auf finanzielle Bereicherung ausübte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen, was allerdings tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. Anlässlich der Hafteröffnung vom 21. April 2015 führte der Beschuldigte aus, dass er lange Zeit alkoholabhängig gewesen sei (pag. 89 Z. 45 f.). Am Tag des Raub- versuchs, d.h. am 21. Oktober 2014, habe er (auch) Alkohol getrunken, wie jeden Tag (zwei Flaschen Whisky-Cola und ca. 4 Joints, [pag. 91 Z. 110 ff.]). Er sei schon «besoffen» gewesen (pag. 95 Z. 246 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe damals Wahrnehmungsstörungen wegen des Alkohols gehabt, sei unter starkem Alkoholeinfluss gestanden (pag. 1878 Z. 32 ff.), habe sich am Folgetag an nichts mehr erinnern können (pag. 1879 Z. 34). Vielleicht habe man im «Suff» den Raub geplant (pag. 1880 Z. 27 ff.). Abgesehen von diesen Eigenangaben des Beschuldigten liegen keine Hinweise auf eine eigentliche Ver- minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Auch die beiden Opfer ga- ben an, dass sie nichts Spezielles (an den Tätern) hätten riechen können (pag. 224 Z. 117 f.; pag. 230 Z. 130 ff.). Zwar gab AI.________ an, dass er im Moment, als er die lauten Stimmen gehört habe, gedacht habe, dass es sich um Betrunkene oder Randalierer handle (pag. 229 Z. 34 ff.), allerdings beschrieb auch er keine Anzei- chen im Verhalten der Täter, welche auf eine (starke) Alkoholisierung hindeuten würde. Gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit spricht insbeson- dere auch das zielgerichtete, ausgerüstete und geplante Vorgehen beim Raubver- such. Selbst unter Berücksichtigung eines gewissen Alkoholkonsums als enthem- mendes Element ist an dieser Stelle keine weitere Reduktion bei der Einsatzstrafe vorzunehmen, zumal der Alkoholkonsum eigenverantwortlich erfolgte. Dem Be- schuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von der Begehung des De- likts abzusehen. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. In Anbetracht dessen wirkt sich die subjektive Tatschwere somit neutral aus, weshalb es bei einer vorläufigen (hypothetischen) Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheits- strafe bleibt. 7.6.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Vorliegend konnte der tatbestandsmässige Erfolg, namentlich der vollendete Dieb- stahl, einzig deshalb nicht eintreten, weil sich die Kasse nicht öffnen liess. Das Ausbleiben des Erfolgs hing also nicht vom Beschuldigten ab, welcher alles aus seiner Sicht Nötige getan hatte. Aufgrund der Nähe des Erfolgs erachtet die Kam- mer daher nur eine geringe Reduktion der Strafe, unter Berücksichtigung der vor- genannten Umstände in der Höhe von vier Monaten, als angemessen. Die Einsatz- strafe beläuft sich demnach auf 26 Monate Freiheitsstrafe. 23 7.7 Asperation (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG) 7.7.1 Tatvorgang Der Beschuldigte verkaufte in der Zeit von Sommer 2012 bis Oktober 2014 insge- samt fünf Kilogramm Marihuana. Dabei erzielte er einen Umsatz von CHF 100'000.00 und einen Gewinn von CHF 57'500.00, wobei es ihm primär dar- um ging, seinen Eigenkonsum bzw. seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Gemäss erstelltem Sachverhalt kaufte der Beschuldigte jeweils eine Portion von AJ.________ ab, nahm davon einen Teil für seinen Eigenkonsum und verkaufte den Rest in Eigenregie an seine Abnehmer weiter. Den daraus resultierenden Ge- winn verwendete er wiederum für den Kauf weiterer Portionen Marihuana von AJ.________ (pag. 2051 f.; S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.7.2 Objektive und subjektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Die modifizierte Tabelle HANSJAKOB geht bei einem Umsatz von CHF 100'000.00 – ab diesem Betrag bejaht das Bundesgericht den «grossen Umsatz» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG – von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten aus (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 50 ff. zu Art. 47 StGB). Auf Strafmassvorschläge für den generierten Gewinn wurde von den Autoren expli- zit verzichtet, da dieser in der Praxis meist nicht sicher ermittelt werden könne (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 52 in fine zu Art. 47 StGB). Vorliegend konnte der vom Beschuldigten erzielte Gewinn indes ermittelt werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesgericht definiert, was unter einem «er- heblichen Gewinn» zu verstehen ist, wie er nach Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt ist und damit als Grundlage für eine Hochrechnung herangezogen werden kann. Es erachtete einen Gewinn von CHF 10'000.00 als gross, wobei der Zeitraum, über welchen er erwirtschaftet wurde, nicht von Bedeutung sei (BGE 129 IV 253 E. 2.2, übersetzt in Pra 93 [2004] Nr. 16). Insbesondere unter Berücksichtigung des auf der umgesetzten Drogenmenge ba- sierten Strafzumessungsvorschlags der modifizierten Tabelle HANSJAKOB und des damit gerade erreichten Mindestbetrages für die Bejahung eines «grossen Umsat- zes» kann gesagt werden, dass ein Ausgangspunkt im untersten Bereich des ge- werbsmässigen Delikts vorliegend schuldangemessen erscheint. Zwar hat der Be- schuldigte die Grenze des relevanten Gewinns um das rund Fünf- bis Sechsfache überschritten. Allerdings war die Art und Weise des Vorgehens nicht gerade pro- fessionell, sondern lediglich auf das Nötigste beschränkt. Eine besondere Verwerf- lichkeit ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine aussergewöhnliche kriminelle Ener- gie. Auf der subjektiven Seite steht als Entlastungselement die Deckung des Eigenbe- darfs. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich mit dem Ziel, seinen eigenen Konsum und Lebensunterhalt zu finanzieren. Trotz Eigenkonsums liegt keine Ein- schränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor und die Tat war ohne weite- res vermeidbar. Insbesondere Anzeichen, die auf eine Verminderung der Schuld- 24 fähigkeit aufgrund des Alkoholproblems des Beschuldigten schliessen lassen, lie- gen – gerade mit Blick darauf, dass der Handel mit Marihuana einer gewissen Or- ganisation bedurfte – nicht vor. 7.7.3 Fazit Asperation Insgesamt liegt ein leichtes Verschulden im untersten Bereich vor. Die Kammer er- achtet für den Marihuanahandel eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. Da- von sind 8 Monate Freiheitsstrafe asperierend zu berücksichtigen. 7.8 Asperation (Diebstähle) 7.8.1 Tatvorgänge Gemäss erstelltem Sachverhalt drang der Beschuldigte zusammen mit AJ.________ in der Zeit zwischen Juni und September 2012 durch eine unver- schlossene Tür in den Keller der Bäckerei AM.________ ein. Dabei entwendeten sie Brot, ca. 20 Flaschen Bier und ein Portemonnaie, welches Bargeld in der Höhe von ca. CHF 300.00 beinhaltete (gesamter Deliktsbetrag: ca. CHF 370.00). Ansch- liessend konsumierten sie das Deliktsgut und verwendeten das Geld für Marihua- na, Bier und «Ausgang» (pag. 2005; S. .________ der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem .________. De- zember 2013, 16:00 Uhr, und am 31. Dezember 2013, ca. 18:00 Uhr, in C.________ aus der Wohnung von AO.________, in welcher er zur Untermiete wohnhaft war, folgende Wert- und Verbrauchsgegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 1'450.00 entwendete: Bargeld in der Höhe von CHF 700.00, ca. 10 DVD- Filme (Gesamtwert ca. CHF 200.00), ca. 20 Musik-CDs (Gesamtwert ca. CHF 300.00), ca. sieben Flaschen alkoholhaltiger Getränke (Gesamtwert ca. CHF 200.00) sowie Esswaren (Gesamtwert ca. CHF 50.00). 7.8.2 Objektive und subjektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfü- gungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) der aktuellen Fassung (Stand 1. Januar 2021) und der Fassung per 1. Januar 2013 sehen für ei- nen einfachen Diebstahl, bei welchem der Täter im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 behändigt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlässt, 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2013, S. 44; VBRS-Richtlinien 2021, S. 47). Ebenfalls 30 Strafeinheiten empfehlen die VBRS-Richtlinien für einen Einschleichdiebstahl, wobei der Täter die Garderobe einer Turnhalle betritt und aus den dort liegenden Kleidern CHF 1'000.00 erbeutet (VBRS-Richtlinien 2013, S. 44; VBRS-Richtlinien 2021, S. 47). Die Deliktsbeträge liegen sowohl in Bezug auf den Diebstahl in der Bäckerei AM.________ (CHF 370.00) als auch in Bezug auf den Diebstahl in der Wohnung AO.________ (CHF 1'450.00) jeweils unter den Referenzsachverhalten (Laden- 25 diebstahl CHF 2'000.00; Garderobendiebstahl CHF 1'000.00). Beim erstgenannten Diebstahl wurde mittäterschaftlich vorgegangen, wobei der Beschuldigte einräumte, dass es seine Idee gewesen sei (pag. 287 Z. 55). Gleich wie beim Garderoben- diebstahl hätten die Täter auch beim Bäckereidiebstahl auf Personen stossen kön- nen, weshalb dieser Aspekt – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft und ge- messen am Referenzsachverhalt – nicht straferhöhend ins Gewicht fällt. Allerdings ist das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf den Wohnungsdiebstahl verwerf- licher, zumal er dadurch das Vertrauen seines Untervermieters erheblich miss- brauchte. Indes waren die Taten weder von langer Hand geplant noch besonders raffiniert. Der Beschuldigte wendete dabei nicht mehr auf, als für den Diebstahl je- weils notwendig war. Verglichen mit anderen Diebstählen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrah- men erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden jeweils leicht. Die von der Vorinstanz darauf insgesamt veranschlagten 30 Strafeinheiten sind angemes- sen, wobei unter Berücksichtigung einer gewissen allgemeinen Enthemmung in der fraglichen Zeit beim Beschuldigten – aber keiner eigentlichen Verminderung der Schuldfähigkeit – eine Strafe von 10 Strafeinheiten für den Diebstahl in der Bäcke- rei als angemessen erachtet wird. Aufgrund des Vertrauensmissbrauchs rechtfertigt es sich, für den Diebstahl aus der Wohnung eine Strafe von 20 Strafeinheiten aus- zusprechen. Von den insgesamt 30 Strafeinheiten sind 20 Strafeinheiten asperie- rend zu berücksichtigen. 7.9 Asperation (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) 7.9.1 Tatvorgänge Der Beschuldigte wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in fünf Fällen rechtskräftig verurteilt, wobei insgesamt 21 Polizisten und eine Poli- zistin involviert waren. Bei den Konflikten des Beschuldigten mit der Polizei handelt es sich um wiederkehrende Abläufe mit kleinen Variationen, wobei stellvertretend für sämtliche Fälle auf das Geschehen vom 19. November 2016 hinzuweisen ist, wonach der Beschuldigte um 16:35 Uhr in C.________ aufgrund eines Vorfalls in stark alkoholisiertem Zustand am Bahnhof C.________ von einer Polizeipatrouille angehalten wurde, woraufhin er vier Polizisten tätlich und verbal angriff. Dabei ver- passte er einem der Polizisten einen Stoss, trat mit seinen Füssen wild um sich und drohte, dass die Polizisten schon sehen würden, was passiere, wenn er sie auf der Strasse treffe und dass er sie alle «kaputt» machen werde. Trotz der ihm angeleg- ten Hand- und Fussfesseln änderte er sein Verhalten nicht (pag. 2017 f.; S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zutreffend erscheint die Bemerkung der Vorinstanz, welche zwar im Zusammen- hang zu anderen Vorwürfen gemacht wurde, aber nach Auffassung der Kammer gerade auch für die Rencontres mit der Polizei allgemein gültig ist (pag. 2062; S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund erhöhtem Alkohol- und Drogenkonsum verfällt er in eine cholerische Verhaltensweise, in welcher er kaum mehr zu stoppen ist. Dabei verhält er sich nicht nur gegenüber anderen Personen, insbesondere Polizeibeamten, aggressiv und ausfällig, sondern legt sein zerstörerisches Verhalten 26 auch in Form von Sachbeschädigungen (vgl. AKS Ziff. 7.1) und Verunreinigungen (vgl. Ziff. 12.5) an den Tag. 7.9.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen beim Referenzsachverhalt, wonach sich der Täter ge- waltsam widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, 20 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2015/2019/2021, S. 51). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten jeweils eine Vielzahl von Polizeiangehö- rigen über längere Zeit mit massiven bzw. massivstem Widerstand (Stossen, Um- sichtreten, Drohen, Faustschlägen etc.) beschäftigt und durch die wiederholten Vorfälle einen absolut fehlenden Respekt gegenüber den Behörden manifestiert, weshalb ein allzu sklavisches Abstellen auf den Referenzsachverhalt nicht ange- messen bzw. jedenfalls im Gesamtbild von einer höheren objektiven und subjekti- ven Tatschwere als im Referenzsachverhalt auszugehen ist. Straferhöhend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte jeweils noch erhebliche Drohungen ausstiess, weshalb sich eine Strafe von jeweils 30 Strafeinheiten pro Vorfall, insge- samt ausmachend 150 Strafeinheiten, rechtfertigt. Allerdings ist von einer jeweils starken Alkoholisierung des Beschuldigten und so- mit von einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit bei den jeweiligen Vorfällen auszugehen. Diese ergibt sich sowohl aufgrund der jeweils festgestellten Blutalkoholkonzentration als auch aus den Schilderungen der Polizei. So ergibt sich die starke Alkoholisierung des Beschuldigten am 19. November 2016 aus der Fest- stellung der Polizei (Rapport: «fortement alcoolisé [pag. 390]) und dem einige Stunden später vorgenommenen Atemlufttest mit 1.12 mg/l in Kombination mit dem positiven Mahsan-Test (pag. 388) sowie dem beim Beschuldigten festgestellten Verhalten. Beim Vorfall vom 21./.________. Dezember 2016 dokumentieren der Atemlufttest fünf Stunden nach Anhaltung (2.2 Promille, pag. 417) und das Verhal- ten des Beschuldigten (man wollte ihm helfen, er reagierte aggressiv) seine Beein- trächtigung. Am 7./8. Februar 2019 liess der Beschuldigte nach einer gewissen Zeit nur einen Drogenschnelltest zu (positiv auf THC), machte aber geltend, er sei alko- holisiert gewesen (pag. 487 f. Z. 172 ff./pag. 1882 ff. Z. 14 ff.), was auf Grund der Schilderungen der Polizei zum Verhalten des Beschuldigten plausibel erscheint. Anfangs April 2019 verweigerte der Beschuldigte eine Testung. Bei der Anhaltung hatte er aber eine angefangene Wodka-Flasche in der Hand (pag. 497). Die Polizei hielt dem Beschuldigten in der Befragung vor, er habe einen betrunkenen Eindruck gemacht (pag. 512). Daraus und aus dem Verhalten des Beschuldigten (er wollte anfänglich bspw. die Angelegenheit durch Zücken einer 10er-Note klären [pag. 497]) ist auf eine starke Alkoholisierung zu schliessen. Auch beim Vorfall vom Juli 2019 war der Beschuldigte stark alkoholisiert. Er verweigerte einmal mehr eine Testung, doch hielt die Polizei fest, der Beschuldigte habe einen betrunkenen Ein- druck gemacht und es seien auch Bierdosen herumgelegen (pag. 518). Aufgrund der starken Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist eine Reduktion von 75% vorzunehmen, wobei die somit resultierenden 37.5 Strafeinhei- ten im Umfang von 2/3, ausmachend 25 Strafeinheiten, zu berücksichtigen sind. 27 7.10 Asperation (Raufhandel) 7.10.1 Tatvorgang Die genauen Abläufe des Vorfalls vom 16. März 2014 in C.________ liessen sich nicht rekonstruieren. Immerhin kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es unter sechs Personen, darunter dem Beschuldigten, zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher eine Person eine Genick- Nasenprellung erlitten habe. Es seien keine Waffen im Spiel gewesen und der Be- schuldigte habe die Schlägerei, bei der es wohl letztlich um Marihuana gegangen sei, nicht ausgelöst (pag. 2036/pag. 2073 f.; S. 60/S. 97 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 7.10.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen bei einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände und bei welcher der Be- schuldigte die Schlägerei nicht ausgelöst hat sowie keine auffallend grosse Beteili- gung und nur wenige sowie leichte Verletzungen vorliegen, eine Strafe von 30 Stra- feinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2014, S. 45; VBRS-Richtlinien 2021, S. 46). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der vorliegende Fall mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar ist, anschliessen, zumal keine Waffen im Spiel waren, der Beschuldigte die Schlägerei nicht auslöste und ihm auch keine allzu grosse Beteiligung vorgeworfen werden kann. Zudem gingen aus dem Rauf- handel mit Verweis auf die leichte Verletzung der Genick- und Nasenbeinprellung keine schweren Verletzungen hervor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien erscheint somit eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Beigefügt sei, dass in diesem Fall kein prominenter Einfluss des Alkohols ersichtlich ist und insbesondere keine Verminderung der Schuldfähig- keit zur Diskussion steht. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral aus, weshalb es bei einer Strafe von 30 Strafeinheiten bleibt. Diese sind im Umfang von 20 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 7.11 Asperation (Hausfriedensbruch) 7.11.1 Tatvorgänge Der Beschuldigte betrat am 21. November 2016 und am 3. Dezember 2016 jeweils ein Verkaufsgeschäft BE.________ in Bern bzw. im BG.________ trotz bestehen- den Hausverbots (pag. 2015 f.; S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.11.2 Objektive und subjektive Tatschwere Durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs wird das Hausrecht, d.h. die Be- fugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eige- nen Willen frei zu bestätigen» (BGE 83 IV 154; BGE 112 IV 31) geschützt. Ge- schützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eige- nen Räumen aufhalten darf, und als Element der Privatsphäre (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). 28 Die VBRS-Richtlinien sehen bei der Missachtung eines schriftlich eröffneten Haus- verbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1. Januar 2021, S. 49) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1. Juli 2015, S. 49). Bei den jeweiligen Verkaufsgeschäften handelt es sich um ein öffentlich zugängli- ches Gebäude, weshalb der Beschuldigte dieses ohne Überwindung von Hinder- nissen oder Anwendung von Gewalt betreten konnte. Der Hausfriedensbruch hat – soweit ersichtlich – keinen Schaden verursacht und bei der Geschädigten kein ho- hes Mass an Betroffenheit und Unsicherheit ausgelöst, wie dies beispielsweise beim Einbruch in eine Familienwohnung der Fall gewesen wäre. Mit Blick auf diese Umstände wiegt die Verletzung des Hausrechts verschuldensmässig gering. Eine besondere Verwerflichkeit kann im Verhalten des Beschuldigten nicht erblickt wer- den. Er hat ein «normales» Tatverhalten an den Tag gelegt, so dass dieser Aspekt der Tatschwere neutral zu gewichten ist. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die vorliegenden Hausfriedensbrüche sind mit dem Re- ferenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien jeweils vergleichbar, weshalb eine Strafe von je 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet wird. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wäre objektiv betrachtet ein leichtes Unterfangen gewesen, hätte er doch die Möglichkeit gehabt, sich anderswo aufzu- halten. Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Tatverschulden erachtet die Kammer – immer mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – für die vorliegenden Hausfriedensbrüche eine Strafe von jeweils 15 Strafeinheiten für angemessen. Diese werden im Umfang von 2/3, insgesamt ausmachend 20 Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt. 7.12 Asperation (Sachbeschädigungen) 7.12.1 Tatvorgänge Der Beschuldigte ritzte am 24. Februar 2015 mit einem Jackenknopf aus Metall die Schriftzeichen «BW.________» «BX.________» und «BY.________» in die Be- tonwand einer Zelle der Polizeiwache in C.________, dies aus Langeweile und um auf andere Gedanken zu kommen. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von CHF 400.00. Zudem schlug er am 8. Januar 2020 in W.________ einen Seiten- spiegel eines Lieferwagens der BL.________ AG ab (Schaden: ca. CHF 500.00), was dann zur Anhaltung durch die Polizei und zur Anzeige von Folgedelikten (Be- schimpfung und Widerhandlung gegen das Kantonale Strafrecht) führte. 7.12.2 Objektive und subjektive Tatschwere Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschafts- macht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 144 StGB). 29 Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Täter, der den Lack eines fremden Perso- nenwagens zerkratzt, wobei ein Schaden in Höhe von CHF 300.00 entsteht, 15 Strafeinheiten vor. Zudem wird festgehalten, dass sich die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe erhöht (VBRS-Richtlinien 2015/2020/2021, S. 47). Die nachfolgend auszufällenden Strafen orientieren sich primär an der Höhe des eingetretenen Sachschadens, zumal der Beschuldigte in keinem der Fälle beson- dere Anstrengungen unternahm, um einen Sachschaden herbeizuführen. Er beging die entsprechenden Beschädigungen vielmehr aufgrund von Langeweile bzw. Wut. Das Verschulden ist entsprechend als leicht zu bezeichnen. Allerdings rechtfertigt es sich, die Strafe – aufgrund der höheren Schadenssumme – jeweils auf 20 Stra- feinheiten festzulegen, welche im Umfang von 2/3 asperierend zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist aber, dass, im Gegensatz zum Vorfall vom 24. Februar 2015, bei welchem kein prominenter Einfluss von Alkohol ersichtlich ist, der Alkohol beim Vorkommnis vom 8. Januar 2020 eine massgebliche Rolle spielte (vgl. bereits An- zeigerapport vom 22. Januar 2020 [pag. 938.1]) und deshalb als Ursache einer stark verminderten Schuldfähigkeit zu betrachten ist. Entsprechend ist hier die Stra- fe von 20 Strafeinheiten zunächst um 75% bzw. 15 Strafeinheiten zu reduzieren und erst anschliessend mit 2/3 zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Somit sind für die beiden Sachbeschädigungen rund 16 Strafeinheiten (d.h. rund 13 Strafeinheiten für den Vorfall 2015 und 3 Strafeinheiten für den Vorfall 2020) asperierend zu berück- sichtigen. 7.13 Asperation (Widerhandlungen gegen das WG) 7.13.1 Tatvorgang Der Beschuldigte führte anlässlich des Raubversuchs vom 21. Oktober 2014 einen Teleskop-Schlagstock mit sich und, ohne eine Waffentragbewilligung dafür zu be- sitzen (pag. 1997 ff./pag. 2004; S. 21 ff./S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Zudem führte er am 8. Februar 2014 ein Schmetterlingsmesser und ein Springmesser ohne Waffentragbewilligung mit sich (pag. 2059 f.; S. 83 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). 7.13.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für das Tragen verbotener Waffen (u.a. Messer/Dolch/ Schlaggerät) eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei bei jeder weiteren Waffe die Strafe um jeweils 1/4 der Normstrafe zu erhöhen sei (VBRS-Richtlinien 2014, S. 51; VBRS-Richtlinien 2021, S. 52). Beim ersten Vorfall vom 8. Februar 2014 führte der Beschuldigte gleich zwei Waf- fen mit sich, was sich straferhöhend auswirkt. Allerdings ist zu beachten, dass er die Waffen nicht einsetzte und zudem – gemäss vorinstanzlichen Erwägungen eventualvorsätzlich handelte, was wiederum strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts der VBRS-Richtlinien sowie der konkreten Umstände erachtet die Kammer die von der Vorinstanz insgesamt für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz veranschlagten 30 Strafeinheiten als angemessen. Eine Reduktion auf Grund einer verminderten Schuldfähigkeit ist zudem nicht angebracht. Entspre- 30 chend sind von den 30 Strafeinheiten 2/3, ausmachend 20 Strafeinheiten, asperie- rend zu berücksichtigen. 7.14 Zwischenfazit Auf Grund der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter teilweiser Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit beim Beschuldigten ergibt sich eine Freiheitsstrafe 1141 Tagen, ausmachend rund 38 Monate Freiheitsstrafe. 7.15 Täterkomponenten 7.15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Werdegang des Beschuldigten wurde wie folgt korrekt durch die Vorinstanz wiedergegeben (pag. 2076 f.; S. 100 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am .________ in BZ.________, CA.________, geboren wo er bis ca. zu sei- nem 5. Lebensjahr lebte (pag. 409). Danach wuchs er in CB.________ bei seinen Eltern auf, zu de- nen er keinen Kontakt mehr pflegt. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester, welche beide in C.________ wohnen, zu denen er aber zeitweise ebenfalls keinen Kontakt mehr hatte. Zu- dem hat der Beschuldigte auch noch zwei Halbbrüder und eine Halbschwester (pag. 248; pag. 312 f.; pag. 409). Der Beschuldigte spricht Deutsch, Spanisch und ein wenig Englisch (pag. 248, Z. 32). Die Primarschule absolvierte er in C.________, und besuchte danach ein 10. Schuljahr in Bern. Danach begann er eine Lehre als CC.________, welche er jedoch während des zweiten Lehrjahres abgebro- chen hat (pag. 312 f.; pag. 409). Darüber hinaus hat der Beschuldigte keine Ausbildung absolviert (pag. 1248, Z. 133) und war während längerer Zeit arbeitslos (pag. 1249, Z. 182 ff.). Wie bereits zu früheren Zeitpunkten im Verfahren (pag. 313; pag. 409) wurde der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt (pag. 1889, Z. 44 ff.). Zurzeit nimmt er an einem Arbeitsintegrationsprogramm («CD.________») teil, welches vom Sozialdienst organisiert wird (pag. 1918): Hierbei arbeitet er in einem Pensum von 60%, wobei er seinen Beschäftigungsgrad später evtl. erhöhen möchte, zumal ihm die Arbeit sehr gefalle (pag. 1890, Z. 36 ff.). Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen oder Ersparnisse, weist jedoch Schulden auf (pag. 1240). Der Beschuldigte leidet an ADHS, wobei er diesbezüglich keine Medikamente einnimmt (pag. 248, Z. 35). Gemäss eigenen Angaben war der Beschuldigte während einer langen Zeit alkoholabhängig (pag. 248, Z. 46 ff.). Aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums habe er Gedächtnislücken. Dies äussere sich darin, dass wenn man ihm beispielweise etwas sage, es nicht mal fünf Minuten gehe, bis er sich nicht mehr daran erinnern könne (pag. 1250, Z. 208 ff.). Neben seiner Alkoholproblematik und dem Marihuanakonsum liegen jedoch keine weiteren gesundheitlichen Probleme vor (pag. 1250, Z. 238 ff.). Eine Zeit lang befand sich der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung bei Dr. CE.________ in C.________ (pag. 248, Z. 39 ff.). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand er sich jedoch in keiner psychiatrischen Behandlung mehr (pag. 1890, Z. 15 ff.). Im Rahmen der Einver- nahme an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte jedoch aus, diesbezüglich viel Unterstützung von seiner Familie zu erhalten und sich ebenfalls bereits bei den Anonymen Alkoholikern informiert zu haben (pag. 1890, Z. 15 ff.). Letzteres entspreche jedoch nicht jenem Unterstützungsangebot, das er sich wünsche. Vom 14.10.2020 bis 11.11.2020 absolvierte der Beschuldigte einen Alkoholentzug in der Klinik CF.________ in CG.________ (pag. 1919). Er sei froh, dass er im Entzug gewesen sei und wisse nun, woran er arbeiten müsse (pag. 1890, Z. 18 f.). Betreffend seiner aktuellen Wohnsituation führte der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass sich die Nachbarn von Frau CH.________ irgendwann an den zahlreichen Vorfällen gestört 31 hätten, weshalb sie nun die Lösung gefunden hätten, dass er in einer Wohngemeinschaft im CI.________ in Bern lebe und er Frau CH.________, die immer noch in W.________ wohne, wann immer möglich unterstütze. Die erwähnte Wohngemeinschaft gehört zur Institution «CJ.________», wobei die Bewohner hier von einer Betreuungsperson unterstützt werden (pag. 1889, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte hat eine gemeinsame Tochter mit CH.________ (CK.________, geb.________), wobei letztere zudem eine weitere Tochter aus früherer Beziehung hat. Zwar habe er ein Besuchs- recht inne, jedoch würden sie die Besuche jeweils spontan regeln – brauche Frau CH.________ Hilfe, so sei er da. Die Tochter begleite ihn jedoch nicht in die betreute WG, zumal das WG-Leben für Kin- der nicht geeignet sei (pag. 1889, Z. 36 ff.). Dieses aktuelle Setting der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten besteht gemäss Leumundsbericht vom 19. Juli 2022 (pag. 2233 ff.) und Bericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 18. Juli 2022 (pag. 2236 f.) grundsätzlich nach wie vor. Nach den neusten Abklärungen soll der Beschuldigte zeitweise arbeiten, bei fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit, wobei er jedoch nach maximal vier bis Monaten genug von der jeweiligen Beschäftigung habe bzw. diese ihm zu viel wer- de. Mit Frau CH.________ sei er wieder in einer Paarbeziehung, er wohne zeitwei- se auch wieder in W.________ mit seiner Familie zusammen. Von Oktober bis De- zember 2021 habe er eine Therapie in der Klinik CF.________ gemacht. Er wolle sein Leben ändern, sei sich aber bewusst, dass er ein Alkoholiker sei. Anzufügen ist an dieser Stelle auch, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des oberinstanzli- chen Urteils im Vollzug für gewisse Ersatzfreiheitsstrafen stand (pag. 2242 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er ergänzend aus, dass er immer noch Alkohol konsumiere, dies aber kontrolliert und nicht in Gegenwart sei- ner Familie. Dafür habe er bei CR.________ ein betreutes WG-Zimmer erhalten, welches er selbstständig organisiere. Mit Drogen habe er nichts mehr zu tun (pag. 2260 Z. 17 ff.). Er kontrolliere seinen Bierkonsum selber, aber er habe einen Betreuer in der WG (pag. 2260 Z. 39 ff.). Eine Bewährungshilfe sowie eine Wei- sung fände er eine gute Idee. Bis jetzt habe er alles aus eigenem Antrieb gemacht. Aber er wäre froh, wenn er auch noch Unterstützung bekommen würde (pag. 2261 Z. 28 ff.). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung einer gewissen Alko- holschwäche des Beschuldigten – neutral aus. 7.15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Aus dem Strafregisterauszug gehen vier Einträge hervor, welche sich strafer- höhend auswirken: Konkret liegen eine einschlägige Vorstrafe vom 10. Februar 2015 (Verurteilung u.a. wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [pag. 2238]) sowie drei weitere Verurteilungen vom 15. Juni 2020 (Beschimpfung), 24. August 2020 (Beschimpfung) und vom 17. September 2020 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Kon- sumwiderhandlung) vor, welche dem Nachtatverhalten zuzuschreiben sind. Hierbei wirkt sich insbesondere die fortgesetzte Delinquenz trotz diverser Festnahmen und der damit gezeigten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erschwerend aus. Hinge- gen sind die von der Vorinstanz erwähnten Verurteilungen aus den Jahren 2011 32 und 2012 nicht mehr im Strafregister verzeichnet, weshalb diese nicht mehr (belas- tend) zu berücksichtigen sind. Zudem war der Beschuldigte weitgehend geständig, was strafreduzierend zu beachten ist. Insgesamt überwiegen allerdings die negati- ven Aspekte, insbesondere die gelebte Unbelehrbarkeit über eine längere Zeit- spanne, gegenüber den positiven (Geständigkeit, Bemühungen des Beschuldigten und insbesondere Entzug im CF.________ sowie die verbal geäusserte Reue und Einsicht), weshalb die Kammer im Ergebnis für die gebotenen Zuschläge und unter Abzug eines Geständnisrabatts eine Straferhöhung von zwei Monaten als ange- messen erachtet. 7.15.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 7.15.4 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten beläuft sich die verschuldensange- messene Freiheitsstrafe für den versuchten Raub, die qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Diebstähle, die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, den Raufhandel, die Hausfriedensbrüche, die Sach- beschädigungen sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz somit auf 40 Monate Freiheitsstrafe. 7.16 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des Internatio- nalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das gesamte Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind die Umstände des Einzelfalles, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, zu berücksichtigen. Massgebend sind insbe- sondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behand- lung des Falles durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten. Einer Verletzung des Gebots ist angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Straf- zumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 6S.335/2004 E. 6.4). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist das Gericht ver- pflichtet, diese im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebe- nenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Verweis auf BGer 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 33 Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 2079 f.; S. 103 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Vorliegend sind zwischen der ersten Eröffnung der Untersuchung vom 25.02.2015 (pag. 1 ff.) und der Anklageerhebung vom 09.03.2020 (pag. 1511 ff.) rund fünf Jahre vergangen. Zwar weist das Verfah- ren aufgrund der zahlreichen durch den Beschuldigten begangenen Delikte einen erheblichen Um- fang auf. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte durch seine während des Strafverfah- rens andauernden Delinquenz das Verfahren in die Länge gezogen hat. Indessen erforderte das Ver- fahren keine übermässig zeitintensiven Untersuchungshandlungen, zumal pro begangenes Delikt – wenn überhaupt – jeweils nur wenige Einvernahmen durchgeführt wurden. Nichtsdestotrotz ging die Anklageschrift beim Gericht erst am 09.03.2020 ein – eine derartig lange Dauer erscheint bereits für sich allein betrachtet als zu lange. Seitens des Gerichts konnte die Verhandlung sodann aufgrund der ebenfalls hohen Arbeitslast und dringender Haftfälle auch erst rund ein Jahr später angesetzt werden. Die lange Verfahrensdauer von insgesamt 6 Jahren ist auf Umstände zurückführen, die nicht in der Person des Beschuldigten lagen. Vielmehr hat das Verfahren sowohl bei der Staatsanwaltschaft wie auch beim Gericht zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird vorliegend mit einer Strafminderung 240 Strafeinheiten (8 Monate) zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Zu- dem wurde die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich im Urteilsdispositiv festgestellt (vgl. Ziff. VIII.1.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass teilweise selbst zwischen den Befragun- gen rund ein Jahr oder mehr vergingen (bspw. Einvernahme vom 29. Juni 2015 bis zur Einvernahme vom 11. November 2016 [rund 16 Monate]; Einvernahme vom 30. November 2016 bis zur Einvernahme vom 23. November 2017 [rund 12 Mona- te]). Weiter fällt auf, dass im Jahr 2017 praktisch keine Verfahrenshandlungen vor- genommen wurden und sich die Delinquenz des Beschuldigten in diesem Jahr auf Konsumwiderhandlungen beschränkte, weshalb sich der Abschluss des Verfahrens 2016/2017 aufgedrängt hätte. Insoweit bezieht sich die Bejahung der Verletzung des Beschleunigungsgebots insbesondere auf die Delikte vor 2018. Mit Blick auf die Kasuistik besteht ein grosses Ermessen beim konkreten Umfang der Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zu beachten ist, dass die Verfahrensverzögerung nicht bloss auf das Verhalten der Strafbehör- den zurückging, sondern auch auf die umfangreiche und wiederholte Delinquenz des Beschuldigten. Insgesamt erachtet die Kammer eine Reduktion von 25%, d.h. zehn Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. 7.17 Fazit Strafmass Von den ermittelten 40 Monaten Freiheitsstrafe ist auf Grund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Abzug von 25%, ausmachend 10 Monate, vorzuneh- men, womit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resultiert. 7.18 Strafvollzug und Bewährungshilfe/Weisung Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht den Vollzug nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters 34 genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Literatur und Praxis mei- nen beim teilbedingten Vollzug, Art. 43 StGB sei nur bzw. immerhin anwendbar, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordere, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen werde, d.h. wenn im Bereich einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaube (HEIMGARTNER, in: OFK StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 43 StGB). Der vollziehbare Teil beim teilbedingten Vollzug ist nach Massga- be des Verschuldens sowie der Legalprognose zu fixieren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Pro- bezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteil- ten sowie der Rückfallgefahr (BGer 6B_402/2011 vom 8. September 2011 E. 1.2.). Der bedingte Vollzug setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 f. zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu be- achten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (HEIMGARTNER, in: OFK StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 42 StGB). Diese Grundsätze gelten gleichermassen für jegliche Deliktsarten und die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter. Es wäre unzulässig, einzig aufgrund des begangenen Delikts (z.B. eines Sexualdelikts), das ein hochwertiges Rechtsgut betrifft, das Rückfallrisiko generell höher einzuschätzen. Vielmehr ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist neben dem Vollzug nur der teilbedingte Vollzug möglich. Die Vorinstanz stellte beim Beschuldigten auf Grund der Umstände gerade noch knapp eine neutrale Legalbewährungsprognose (pag. 2081; S. 105 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung), dies unter anderem mit folgender Überlegung (pag. 2082; S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie erwähnt hat sich der Beschuldigte einem stationären Alkoholentzug unterzogen. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung hat dieser Entzug zur Einsicht ge- führt, dass er ein Alkoholproblem hat, welches in vielerlei Hinsicht zu Schaden geführt hat (pag. 1889, Z. 9 ff.). Entsprechend dieser Einsicht hat der Beschuldigte bereits Bestrebungen unternommen, um seinen Lebenswandel in geregeltere Bahnen zu lenken: Neben dem Entzug lebt er in einer Institution für CJ.________ und nimmt an einem Sozialintegrationsprogramm teil (pag. 1889, Z. 27 ff.). Nach Ansicht des Gerichts befindet sich der Beschuldigte mit all diesen Bemühungen auf dem richtigen Weg. Nichtsdestotrotz erscheint dem Gericht fraglich, wie lange der Beschuldigte tatsächlich an den erwähnten Programmen teilnehmen wird, bzw. kann. (…) Im Hinblick auf das massive Alkoholpro- blem, unter welchem der Beschuldigte leidet, ist zu berücksichtigen, dass der durchlaufene Entzug erst der Anfang des Heilungsprozesses des Beschuldigten darstellt: Der Beschuldigte wird auch künf- tig an dieser Problematik arbeiten müssen. Zwar gab der Beschuldigte an, diesbezüglich von seiner Familie unterstützt zu werden (pag. 1890, Z. 15 ff.). Nach Ansicht des Gerichts ist aufgrund der Kom- 35 plexität einer Suchterkrankung jedoch notwendig, dass der Beschuldigte auch von professioneller Sei- te her Unterstützung erfährt. Soweit die Vorinstanz für ihre Überlegungen meint, der Beschuldigte sei bisher noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden, sondern immer nur zu Geldstrafen, ist dies nur insofern richtig, als er nicht primär zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Er erlitt aber bereits Polizei- und Untersuchungshaft und musste einen Teil der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 10. Februar 2015 absitzen (siehe Hinweise zum – hier nicht mehr interessierenden – Rückversetzungsverfahren [pag. 2088; S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]) bzw. sass im Urteilszeitpunkt Er- satzfreiheitsstrafen ab. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit 2020 nichts Gravierendes mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann ihm nicht eine klare Schlechtprognose gestellt werden. Zudem wäre es aufgrund der langen Verfahrensdauer von nun rund zehn Jahren auch nicht mehr angebracht, einen vollunbedingten Vollzug aus- zusprechen. Eine eigentliche Kehrtwende ist zum jetzigen Zeitpunkt zwar noch nicht eingetreten, allerdings ist der Beschuldigte auf einem guten Weg; er ist ein- sichtig, dass er einen weiteren Entzug braucht und nach wie vor ein Alkoholpro- blem hat. Er versucht, sich zumindest selber zu kontrollieren und befand sich be- reits einmal im CF.________ in einer Suchtbehandlung. Des Weiteren ist eine sichtbare Zäsur bei der Delinquenz festzustellen. Aus den vorgenannten Gründen ist die Freiheitsstrafe daher teilbedingt auszusprechen, wobei ein minimaler Teil von sechs Monaten zu vollziehen ist, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 71 Tagen (Art. 51 StGB). Unter Berücksichtigung der Deliktsfreiheit seit 2020 ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Die zu beurteilenden Delikte stehen in Zusammenhang mit den Alkoholproblemen des Beschuldigten, weshalb die berechtigte Hoffnung besteht, dass ihn ein Teilvoll- zug in Kombination mit einer Bewährungshilfe und Weisung, sich während der Pro- bezeit oder so lange dies ärztlich indiziert ist, einer Behandlung seiner Alkoholpro- bleme zu unterziehen, ein zusätzliches Sicherheitsnetz bietet und entsprechend von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann. Insbesondere äusserte sich auch der Beschuldigte positiv gegenüber einer Bewährungshilfe und Weisung, wo- nach er froh darum wäre, noch Unterstützung zu erhalten (pag. 2261 Z. 28 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird daher eine Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit von drei Jahren angeordnet. Dem Beschuldigten wird die Wei- sung erteilt, sich während der Probezeit oder so lange dies ärztlich indiziert ist, bei der CL.________ einer Behandlung seiner Alkoholprobleme zu unterziehen. 7.19 Mit Geldstrafe zu ahnende Delikte 7.19.1 Konkretes Vorgehen Für die sechs Beschimpfungen gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift (8.5., 8.6., 8.7., 8.8., 8.9., 8.10.) bzw. Dispositiv (pag. 1931) kann lediglich eine Geldstrafe ausge- fällt werden, dies bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 StGB). Die hinter den Schuldsprüchen in Ziff. 7 des Dispositives stehenden Beschimpfun- gen mit Tatzeitpunkt ab Juni 2018 bis Januar 2020 geschahen allesamt vor den 36 Strafbefehlen vom 15. Juni 2020, 24. August 2020 und 17. September 2020 gegen den Beschuldigten. Dementsprechend ist zum tatnächsten «Vor-Urteil», d.h. dem Strafbefehl vom 15. Juni 2020, eine Zusatzstrafe zu bilden – hingegen nicht zu sämtlichen Strafbefehlen. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 erhielt der Beschuldig- te für die Beschimpfung vom 24. Januar 2020 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die abstrakte Strafandrohung ist bei den neu zu beurteilenden und beim abgeurteil- ten Delikt(en) somit identisch (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze). Auch die konkrete Schwere der Straftat – jedenfalls bezogen auf die objektive Tatschwere (Beschimp- fung von Polizisten) – ist gleich. Entsprechend wird von der zeitlich ersten Straftat ausgegangen. Die zu beurteilenden Beschimpfungen ereigneten sich im Zeitraum vom 9. Juni 2018 bis 8. Januar 2020 und damit vor der abgeurteilten Beschimpfung vom 24. Januar 2020 (vgl. Strafbefehl vom 15. Juni 2020), weshalb hierfür die Ein- satzstrafe festzulegen ist. In einem zweiten Schritt ist diese Strafe wegen den wei- teren Beschimpfungen angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt um die bereits mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 rechtskräftig beurteilte Beschimpfung (=Grundstrafe) angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Strafe des Ersturteils abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 7.19.2 Tatvorgänge Der Beschuldigte wurde rechtskräftig der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 9. Juni 2018, 7./8. Februar 2019, 1. April 2019, 30. Mai 2019, 25./26. Juli 2019 und am 8. Januar 2020, schuldig gesprochen. Die Vorfälle ereigneten sich jeweils an- lässlich einer polizeilichen Intervention. Der Beschuldigte beschimpfte jeweils meh- rere Polizisten, indem er sie namentlich als «(Bulen-)Wixer», «Arschlöcher», «Nut- tenkinder/-söhne», «Missgeburt», «Inzestmonster» oder «hässliche Schlampe» be- zeichnete (pag. 2024 ff.; S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.19.3 Tat- und Täterkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Vor Art. 173 StGB). Der Referenzsachverhalt VBRS sieht für Beschimpfungen («Arschloch», «Wixer», «Dumme Siech») in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen 10 Stra- feinheiten als Ansatz vor (VBRS-Richtlinien 2017/2019/2020/2021, S. 48). Vorliegend erachtet die Kammer sämtliche zu beurteilende Beschimpfungen von der Schwere her untereinander vergleichbar. Im Gegensatz zum Referenzsachver- halt beschimpfte der Beschuldigte die Polizisten allerdings mehrfach und massiv. Diese Intensität wirkt sich entsprechend straferhöhend aus. Aufgrund der objekti- ven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von jeweils 20 Strafeinheiten als angemessen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorfälle allesamt mit starkem Al- koholkonsum (vgl. z.B. pag. 651) und damit einer Minderung der Schuldfähigkeit in Zusammenhang stehen, weshalb es sich rechtfertigt, jeweils einen Abzug von 75% vorzunehmen. Entsprechend ergibt dies eine Einsatzstrafe von 5 Strafeinheiten sowie eine Strafe von 5 Strafeinheiten für jede weitere Beschimpfung, welche je- weils im Umfang von 2/3, insgesamt ausmachend 16 Strafeinheiten, asperierend 37 zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Vorstrafe und des Nachtatverhalten wirken sich die Täterkomponenten auch vorliegend – im gleichen Umfang wie bei der Freiheitsstrafe (vgl. E. 7.15.2 oben) – leicht straferhöhend aus, was schliesslich zu einer Gesamtstrafe von 22 Strafeinheiten führt. Weil sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Delikte vor 2018 be- schränkt (vgl. E. 7.16 oben), ist vorliegend kein weiterer Abzug vorzunehmen. Die Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte beträgt somit 22 Strafeinheiten bzw. Tagessätze. 7.19.4 Zusatzstrafe Wie unter E. 7.19.1 hiervor dargelegt, ist die Gesamtstrafe angemessen um die be- reits im Strafbefehl vom 15. Juni 2020 ausgesprochene Grundstrafe (20 Tagessät- ze) zu erhöhen. Die Kammer rechnet 13 Tagessätze auf, womit die Gesamtstrafe 35 Tagessätze beträgt. Hiervon ist schliesslich die rechtskräftige Strafe des Erstur- teils von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. 7.19.5 Tagessatzhöhe/Strafvollzug Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit und des fehlenden Vermögens des Beschuldigten ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzuset- zen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2020, zu verurteilen. Bei der vorliegenden Geldstrafe stellt sich einzig die Frage des vollbedingten oder des unbedingten Vollzuges. Unter Berücksichtigung der Argumentation bei der Freiheitsstrafe (vgl. E. 7.18 oben) und der Wirkung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf drei Jahre angesetzt. 7.20 Mit Übertretungsbusse zu ahnende Delikte 7.20.1 Einsatzstrafe für die Konsumwiderhandlungen In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz aufgrund der höchsten objektiven Tatschwere zur Bestimmung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Gemäss erstelltem Sachverhalt konsumierte der Beschuldigte in der Zeit ab 20. Mai 2018 bis am 8. Januar 2020 Marihuana und Kokain und war am 8. Januar 2020 im Besitz von ca. 4.7 Gramm Marihuana-Tabakgemisch sowie 0.1 Gramm Kokain (pag. 2057; S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Normalfall (erstmalige Widerhandlung, Ba- gatellfälle, geringes Verschulden, Konsum während einer kurzen Zeitspanne) für 38 den Konsum weicher Drogen eine Busse ab CHF 100.00 und für den Konsum har- ter Drogen eine Busse ab CHF 200.00 vor, was je nachdem, insbesondere bei Rückfall, zu erhöhen sei (VBRS-Richtlinien 2017/2019/2020/2021, S. 25). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft liegt weder eine erstmalige Widerhandlung noch ein Konsum während einer kurzen Zeitspanne vor, weshalb hier nicht von einem «Normalfall» ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte konsumierte regelmässig – sogar teilweise täglich – sowohl Marihuana als auch Kokain und dies über einen längeren Zeitraum von mehr als 1.5 Jahren, weshalb es sich rechtfertigt, die Übertretungsbusse auf CHF 450.00 festzusetzen. 7.20.2 Asperation (Verunreinigung fremden Eigentums) Vorliegend urinierte der Beschuldigte in den Aussackungsräumlichkeiten der Poli- zeiwache (pag. 2061; S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was dem Re- ferenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, wonach der Täter in den Hauseingang ei- nes öffentlichen oder privaten Gebäudes uriniert, entspricht (VBRS-Richtlinien 2020/2021, S. 58). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint hier eine Bus- se von CHF 200.00 verschuldensangemessen. Weil auch bei diesem Vorfall – ana- log der Sachbeschädigung und der Beschimpfung am 8. Januar 2020 (vgl. E. 7.12.2 und E. 7.19.3 oben) – der Alkoholkonsum eine prominente Rolle spielte und entsprechend von einer stark verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, rechtfertigt sich wiederum eine Reduktion um 75%, was eine Busse von CHF 50.00 ergibt. Diese ist im Umfang von rund CHF 30.00 zur Einsatzstrafe asperierend hin- zuzurechnen. 7.20.3 Asperation (Widerhandlung gegen Art. 12 KStrG) Der Beschuldigte störte am 1. April 2019 und am 30. Mai 2019 jeweils die Nachtru- he, indem er anlässlich einer polizeilichen Intervention herumschrie und damit die Anwohner störte (pag. 2026 ff./2041 f.; S. 50 ff./65 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Weiter schrie der Beschuldigte am 8. Januar 2020 auf der Strasse herum und pöbelte Passanten an, wodurch er sich des unanständigen Benehmens schuldig machte (pag. 2060 ff.; S. 84 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Nachtruhestörung sowie unanständigen Benehmens in der Öffentlichkeit schuldig erklärt, weil er anlässlich einer polizeilichen Intervention am 9. Juni 2018 auf den Boden spuckte sowie zur Nachtruhezeit herumschrie (pag. 2039 ff.; S. 63 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die VBRS-Richtlinien schlagen bei einem Täter, der auf dem Nachhauseweg zur Nachtzeit im Quartier schreit (Bst. a) oder bei einem Täter, der auf dem Gehsteig sitzt, sich «besäuft», während seine Genussmittel um ihn herum auf dem Gehsteig verteilt sind, so dass die Passanten beim Vorbeigehen behindert werden (Bst. b), jeweils eine Busse von CHF 150.00 vor (VBRS-Richtlinien 2017/2019/2020/2021, S. 58). Zudem wird festgehalten, dass bei gleichzeitiger Erfüllung beider Tatbe- standsvarianten die Referenzstrafe um die Hälfte zu erhöhen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten jeweils mit dem im Referenzsachverhalt umschriebenen Vorgehen vergleichbar ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, für den Vorfall vom 1. April 2019 39 (Nachtruhestörung), vom 30. Mai 2019 (Nachtruhestörung) sowie vom 8. Januar 2020 jeweils die gemäss VBRS-Richtlinien vorgeschlagene Übertretungsbusse von CHF 150.00 auszusprechen. Weil sich der Beschuldigte am 9. Juni 2018 sowohl der Nachtruhestörung als auch des unanständigen Benehmens schuldig machte, rechtfertigt es sich, hierfür die Strafe auf CHF 225.00 festzusetzen. Die sich daraus ergebende Strafe von insgesamt CHF 675.00 ist wiederum aufgrund der vermin- derten Schuldfähigkeit um 75% zu reduzieren, was eine Übertretungsbusse von rund CHF 170.00 ergibt, welche im Umfang von 2/3, ausmachend rund CHF 110.00, asperierend zu berücksichtigen ist. 7.20.4 Täterkomponenten und Fazit Aufgrund der Vorstrafe und des Nachtatverhaltens wirken sich die Täterkomponen- ten auch vorliegend – wie bei der Freiheitsstrafe (vgl. E. 7.15.2 oben) und der Geldstrafe (vgl. E. 7.19.3) – leicht straferhöhend aus, was schliesslich zu einer Ge- samtbusse von CHF 650.00 und damit zur Bestätigung der vorinstanzlich ausge- sprochenen Übertretungsbusse führt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sieben Tage festgesetzt. IV. Kosten und Entschädigung 8. Verfahrenskosten 8.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten belaufen sich auf CHF 29'380.00 (soweit das Hauptverfahren betreffend und ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Per- son einlegt (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, so werden die Verfahrenskosten – den zivilprozessualen Regeln folgend – der beschuldigten Person auferlegt. Unterliegt die Staatsanwaltschaft vollumfäng- lich, so trägt der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Bei teilweisem Ob- siegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. ab- gewiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton und der beschuldigten Person auferlegt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). 40 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’500.00 festgesetzt. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen hin- sichtlich des beantragten Strafmasses: Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter anderem eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten, eine Geldstrafe von 70 Tages- sätzen à CHF 30.00 sowie eine Übertretungsbusse von CHF 875.00 (pag. 2272 f.; pag. 2287), der Beschuldigte hingegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils (insbesondere eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten [unter Aufschub des Voll- zugs], Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, Übertretungsbusse von CHF 650.00 [pag. 2273]). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verurteilung des Be- schuldigten unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingter Vollzug), zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 650.00, unterliegen beide Parteien ungefähr in glei- chem Masse. Es erscheint deshalb angemessen, sowohl dem Beschuldigten als auch dem Kanton Bern jeweils 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 1'750.00, aufzuerlegen. 9. Entschädigung 9.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss Kosten- note vom 17. Mai 2021 (pag. 1920 f.) bestimmt, wobei noch ein Aufwand von sie- ben Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Beschuldigten hinzugerechnet wurde (pag. 2100; S. 124 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 17'157.60 ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 17'157.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 41 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'563.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 9. August 2022 (pag. 2288) ein volles Honorar von insgesamt CHF 3'690.00 (13.67 Stunden à CHF 270.00 zzgl. Auslagen und MWST) geltend, wobei er den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung noch offen liess. Mit Blick auf die Verhandlungsdauer sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten wer- den dem Gesamtaufwand fünf Stunden hinzugerechnet und mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (volles Honorar: CHF 250.00) entschädigt. Demzufolge wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'633.45 ausgerichtet. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'633.45, ausmachend CHF 2'316.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von ins- gesamt CHF 1'005.20, ausmachend CHF 502.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 2'316.75) und Nachzahlungspflicht (CHF 502.60). V. Verfügungen 10. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________; .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 11. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________; .________; .________; .________; .________; .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 42 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 01.06.2015 und dem 11.11.2016, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________ sowie .________, z.N. von E.________ [Deliktsbetrag: CHF 1‘869.30; Ziff. I.2.4. AKS]; 2. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen 2.1 am 11.11.2016, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, z.N. von E.________ [Ziff. I.5.1. AKS]; 2.2 am 19.01.2018, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, evtl. anderswo, z.N. von E.________ [Ziff. I.5.2. AKS]; 3. wegen Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen 3.1 am 11.11.2016, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, z.N. von E.________ [Ziff. I.8.1. AKS]; 3.2 am 19.11.2016, in .________ C.________, F.________(Platz) .________/G.________(Strasse) .________, Polizeihauptwache, z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________ [Ziff. I.8.2. AKS]; 3.3 in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum .________.12.2016, in .________ Bern, L.________(Strasse) .________, Botschaft M.________, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Polizeiwache CP.________, O.________(Strasse) .________, P.________ Bern, z.N. von Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ [Ziff. I.8.3. AKS]; 3.4 am 19.01.2018, in .________ C.________, D.________(Strasse) .________, z.N. von E.________ [Ziff. I.8.4. AKS]; 3.5 in der Zeit zwischen dem 07.02.2019 und dem 08.02.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwa- che CP.________, O.________(Strasse), P.________, Notfallabteilung, z.N. von Y.________ und Z.________ [Ziff. I.8.6. AKS]; 43 4. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum), angeblich begangen in der Zeit zwischen Mitte Februar 2017 und dem 19.05.2018, in .________ C.________, .________ Bern, .________ W.________ und anderswo [Ziff. I.9.2. AKS]; 5. wegen Widerhandlung gegen das KStrG (Unanständiges Benehmen in der Öf- fentlichkeit), angeblich begangen am 19.11.2016, in .________ C.________, F.________(Platz) 4 [Ziff. I.12.1. AKS]; mangels Strafantrags bzw. infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des versuchten Diebstahls, angeblich begangen am 15.05.2014, gemeinsam mit AA.________ (sep. Verfahren), in .________ C.________, AB.________(Strasse) .________, AC.________ AD.________, z.N. der Stadt C.________, CN.________, [Ziff. I.2.3. AKS]; 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 15.05.2014, gemeinsam mit AA.________ (sep. Verfahren), in .________ C.________, AB.________(Strasse) .________, AC.________ „AD.________“, z.N. der Stadt C.________, CN.________ [Ziff. I.6.1. AKS]; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des versuchten qualifizierten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, ge- meinsam begangen mit AE.________ (sep. Verfahren) am 21.10.2014 in .________ C.________, AF.________(Strasse) .________, z.N. der Lebensmittelhandlung AG.________, AH.________ und AI.________ [Ziff. I.1. AKS]; 2. des Diebstahls, mehrfach begangen, so 2.1 in der Zeit zwischen Juni und September 2012, gemeinsam mit AJ.________ (sep. Verfahren), in .________ AK.________, AL.________(Strasse) .________, z.N. der Bäckerei AM.________ [Deliktsbetrag: ca. CHF 370.00; Ziff. I.2.1. AKS]; 2.2 in der Zeit zwischen dem .________.12.2013 und dem 31.12.2013 in 2503 C.________, AN.________ .________, z.N. von AO.________ [Deliktsbetrag: ca. CHF 1’450.00; Ziff. I.2.2. AKS]; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen, so 44 3.1 am 19.11.2016 in .________ C.________, F.________(Platz) .________/G.________(Strasse) .________, Polizeihauptwache, z.N. von H.________, I.________, J.________ und K.________ [Ziff. I.3.1. AKS]; 3.2 in der Zeit vom 21.12.2016 bis zum .________.12.2016 in .________ Bern, L.________(Strasse) .________, Botschaft M.________, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Polizeiwache CP.________, O.________(Strasse) .________, P.________ Bern und in .________ Bern, AP.________(Strasse) .________, AQ.________, z.N. von Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ [Ziff. I.3.2. AKS]; 3.3 in der Zeit zwischen dem 07.02.2019 und dem 08.02.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwa- che CP.________, O.________(Strasse), P.________, Notfallabteilung, z.N. von AR.________, AS.________, Y.________, Z.________ und AT.________ [Ziff. I.3.3. AKS]; 3.4 am 01.04.2019 in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, z.N. von AU.________, AV.________ und AW.________ [Ziff. I.3.4. AKS]; 3.5 in der Zeit vom 25.07.2019 bis 26.07.2019 in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwache CP.________ z.N. von AX.________, AY.________, AZ.________ und BA.________ [Ziff. I.3.5. AKS]; 4. des Raufhandels, begangen am 16.03.2014 in .________ C.________, BB.________(Strasse) .________, BC.________ [Ziff. I.4. AKS]; 5. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, so 5.1 am 21.11.2016 in .________ Bern, BD.________(Gasse) .________, Ver- kaufsgeschäft BE.________, z.N. der BE.________ BF.________ [Ziff. I.6.2. AKS]; 5.2 am 03.12.2016 in .________ BG.________, BH.________(Strasse) .________, Verkaufsgeschäft BE.________ BI.________, z.N. der BE.________ BF.________ [Ziff. I.6.3. AKS]; 6. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, so 6.1 am 24.02.2015, in .________ C.________, G.________(Strasse) .________, Polizeiwache, Warteraum 1, z.N. der CO.________ [Sachschaden: CHF 400.00; Ziff. I.7.1. AKS]; 6.2 am 08.01.2020, in .________ W.________, BJ.________(Strasse), Trottoir vis- à-vis BK.________, z.N. der BL.________ AG [Sachschaden: ca. CHF 500.00; Ziff. I.7.2. AKS]; 7. der Beschimpfung, mehrfach begangen, so 45 7.1 am 09.06.2018, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Polizeiwache CP.________, z.N. von BM.________ und BN.________ [Ziff. I.8.5. AKS]; 7.2 in der Zeit zwischen dem 07.02.2019 und dem 08.02.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwa- che CP.________, O.________(Strasse), P.________, Notfallabteilung, z.N. AR.________, AS.________ und AT.________ [Ziff. I.8.6. AKS]; 7.3 am 01.04.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, z.N. von AU.________, AV.________ und AW.________ [Ziff. I.8.7. AKS]; 7.4 am 30.05.2019, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, in .________ Bern, Polizeiwache CP.________, z.N. von BO.________ [Ziff. I.8.8. AKS]; 7.5 in der Zeit vom 25.07.2019 bis am 26.07.2019 in .________ W.________, X.________(Strasse) .________, .________ Bern, z.N. von AX.________, AY.________, AZ.________ und BA.________ [Ziff. I.8.9. AKS]; 7.6 am 08.01.2020, in W.________, BJ.________(Strasse) .________, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Aussackungsräumlichkeiten der Kantonspolizei, z.N. von BP.________ und BA.________ [Ziff. I.8.10. AKS]; 8. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ge- werbsmässig begangen, in der Zeit vom Sommer 2012 bis Oktober 2014, in .________ C.________, durch Veräusserung von mind. 5 kg Marihuana (Umsatz CHF 100’000.00; Gewinn CHF 57'500.00) [Ziff. I.9.1. AKS]; 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit ab 20.05.2018 bis am 08.01.2020, in 2500 C.________, .________ Bern, .________ W.________ und anderswo, durch Konsum von Marihuana und Kokain sowie Be- sitz von ca. 4,7 Gramm Marihuana-Tabakgemisch und 0.1 Gramm Kokain [Ziff. I.9.2. AKS]; 10. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, so 10.1 am 08.02.2014, in .________ C.________, BQ.________(Strasse) .________ durch Mitsichführen/Tragen eines Schmetterlings- und Springmessers [Ziff. I.10.1. AKS]; 10.2 am 21.10.2014 in .________ C.________, AF.________(Strasse) .________, Lebensmittelhandlung AG.________ durch Mitsichführen/Tragen eines Tele- skop-Schlagstockes ohne die entsprechende Bewilligung zu haben [Ziff. I.10.2. AKS]; 11. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, begangen am 08.01.2020, in .________ Bern, N.________(Platz) .________, Polizeiwache CP.________, Aus- sackungsräumlichkeiten, z.N. der CO.________ [Ziff. I.11. AKS]; 46 12. der Nachtruhestörung und des unanständigen Benehmens in der Öffentlich- keit, mehrfach begangen, so 12.1 am 09.06.2018, in .________ W.________, X.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.2. AKS]; 12.2 am 01.04.2019, in W.________, X.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.3. AKS]; 12.3 am 30.05.2019, in W.________, X.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.4. AKS]; 12.4 am 08.01.2020, in W.________, BJ.________(Strasse) .________ [Ziff. I.12.5. AKS]; D. 1. das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 20.06.2011 gegen A.________ eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB), unter Auferlage der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an den Kanton Bern; 2. das Rückversetzungsverfahren gegen A.________ betreffend die bedingte Entlas- sung aus dem Strafvollzug vom 19.06.2016 (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10.02.2015) eingestellt wurde (Art. 89 Abs. 4 StGB), unter Auferlage der Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 an den Kanton Bern; 3. auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde; E. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 433 Abs. 1 StPO weiter verurteilt wurde zur Bezahlung 1. von CHF 2'300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.02.2020 an die Zivilklägerin Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 2. von CHF 90.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.01.2020 an die Zivil- klägerin CO.________. Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen; 3. von CHF 6'956.75 Parteientschädigung an den Zivilkläger AI.________. betreffend Zivilpunkt ferner in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StPO erkannt wurde: 4. Die Zivilklage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) des Zivilklägers AI.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Be- urteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 47 5. Die Genugtuungsforderungen der Zivilkläger AR.________, AS.________, AT.________, AU.________, AW.________, AV.________, AX.________, BN.________ werden abgewiesen. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 6. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens werden die Genugtuungsklagen der Zivilkläger K.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, V.________, U.________, Y.________, Z.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 7. Es wird festgestellt, dass die Zivilklägerin CO.________ ihre Zivilklage betreffend AKS Ziff. 7.1 (CHF 1'000.00) vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 8. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. F. weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Minigrip à brutto 2,7 Gramm Marihuana-Tabakgemisch - 1 Minigrip à brutto 2,0 Gramm Marihuana-Tabakgemisch - 1 Minigrip à brutto 0,1 Gramm Kokain 2. Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon der Marke Samsung, weiss, mit Ladekabel 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben - 1 Laptop mit Ladekabel - 1 Mobiltelefon der Marke Samsung, schwarz - 2 Simkarten - 2 Stifte - 1 Zeichnungsblock - 1 Spraydose 4. Folgender Gegenstand wird E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben: - 1 Nintendo 3DS-Computerspiel, „BR.________“. II. 48 A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I/C hiervor und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 93, 94, 106, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 (a)StGB 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. c, 19a (a)BetmG 4 Abs. 1 Bst. c und d, 5 Abs. 2 Bst. a, 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 8, 12 KStrG Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen (am 08.02.2014, vom 24.02.2015 bis zum 25.02.2015, vom 20.04.2015 bis zum 16.06.2015, vom 15.05.2014 bis zum 16.05.2014, vom 17.08.2015 bis zum 18.08.2015, vom 11.11.2016 bis zum 12.11.2016, vom 19.11.2016 bis zum 20.11.2016, vom 21.12.2016 bis zum 22.12.2016, am 09.06.2018) wird im Umfang von 71 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. A.________ wird eine Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. 3. A.________ wird die Weisung erteilt, sich während der Probezeit oder so lange dies ärztlich indiziert ist, bei der CL.________, CM.________(Strasse) .________, .________ Bern, einer Behandlung seiner Alkoholprobleme zu unterziehen. 4. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, vollumfänglich als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 15.06.2020. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 5. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 650.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 6. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 29'380.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 7. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'750.00 (1/2 von total CHF 3'500.00; ohne Kosen für die amtliche Verteidi- gung). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 49 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 151.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’551.00 CHF 284.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’835.10 volles Honorar CHF 4’590.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 151.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’741.00 CHF 379.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’120.30 nachforderbarer Betrag CHF 1’285.20 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 56.75 200.00 CHF 11’350.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’020.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’370.00 CHF 952.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’322.50 volles Honorar CHF 15’322.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’020.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’342.50 CHF 1’258.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 17’600.85 nachforderbarer Betrag CHF 4’278.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 17'157.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von CHF 17'157.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'563.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 50 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.67 200.00 CHF 3’733.20 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 344.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’302.20 CHF 331.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’633.45 volles Honorar CHF 4’666.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 344.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’235.50 CHF 403.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’638.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’005.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 4'633.45. A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'633.45, ausmachend CHF 2'316.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/2 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'005.20, ausmachend CHF 502.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 2'316.75) und Nachzahlungspflicht (CHF 502.60). IV. 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________; .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (PCN .________; .________; .________; .________; .________; .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ 51 - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Dispositiv und Motiv innert 10 Tagen) - AI.________, v.d. durch Fürsprecherin BS.________ - der CL.________ (Dispositiv auszugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 10. August 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 10. Januar 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral .________, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 52