18 Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) Bern, 22. August 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: