13. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschuldigte war im erst- und oberinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Der obsiegenden Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst.