104 Abs. 2, Art. 423 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat mit ihrem Antrag auf Freispruch obsiegt, die Berufungsführerin ist mit ihrem Antrag auf Schuldspruch unterlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD) sind somit vom Kanton Bern zu tragen.