2014, N. 4 zu Art. 344). Auf Grund des erwiesenen Sachverhalts konnte jedoch ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet hätte. Das Tier wurde nach Ansicht der Kammer entsprechend seinem Zustand angemessen behandelt. Die Avisierung des Tierarztes frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am Mittag war in dieser konkreten Situation auf Grund der gesamten Umstände vertretbar bzw. ist innert nützlicher Frist i.S. von Art. 5 Abs. 2 TSchV erfolgt. IV. Kosten und Entschädigung