16 die Kammer selber nicht vornehmen. Zudem wäre auch die Annahme einer anderen rechtlichen Würdigung i.S. von Art. 344 StPO nicht unproblematisch, da fraglich wäre, ob der eingeklagte Sachverhalt im Strafbefehl die erforderlichen Tatbestandselemente der ins Auge gefassten Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung genügend umschreiben würde (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344).