11. Eventualantrag Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV Die Berufungsführerin stellte den Antrag, die Beschuldigte sei eventualiter wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV schuldig zu sprechen, sofern kein Schuldspruch wegen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV erfolgen sollte. Eine solche Änderung oder Erweiterung der Anklage kann