Die Beschuldigte habe sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt, ihr hätte bewusst sein müssen, dass das Tier unverzüglich hätte erlöst werden müssen (pag. 151). Vorab gilt anzumerken, dass die fahrlässige Begehung gemäss Ar. 26 Abs. 2 TSchG im Strafbefehl nicht überwiesen ist und auch kein Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) angebracht worden ist, weder erst- noch oberinstanzlich. Eine Überprüfung einer fahrlässigen Begehung kann jedoch unabhängig davon offenbleiben, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist und somit ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat.