Der objektive Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung ist somit nicht erfüllt, weshalb bereits gestützt hierauf ein Freispruch zu erfolgen hat. 10.3.2 Subjektiver Tatbestand Auf subjektiver Seite ist nach Art. 26 Abs. 1 TSchG Vorsatz erforderlich, Abs. 2 setzt jedoch auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Die Berufungsführerin stellte sich nun oberinstanzlich auf den Standpunkt, vorliegend sei von einer fahrlässigen Begehung im Sinne von Abs. 2 auszugehen. Die Beschuldigte habe sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt, ihr hätte bewusst sein müssen, dass das Tier unverzüglich hätte erlöst werden müssen (pag.