Die Tierquälerei erfordert die Verletzung der Tierwürde, insbesondere dadurch, dass das Tier Schmerzen oder Leiden empfindet respektive diese nicht verhindert werden. Es ist beweismässig nicht erstellt, dass das Pferd Schmerzen oder anderweitige Leiden empfunden hat (vgl. vorangehend Ziff. 9). Im Ergebnis konnte beweismässig weder nachgewiesen werden, dass das Pferd an jenem Tag Leid oder Schmerzen empfand noch das Fürsorgepflichten durch die Tierhalterin verletzt wurden. Der objektive Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung ist somit nicht erfüllt, weshalb bereits gestützt hierauf ein Freispruch zu erfolgen hat.