Das Tier wurde in dieser konkreten Situation seinem Zustand entsprechend angemessen behandelt. Die Avisierung des Tierarztes frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am Mittag war vorliegend auf Grund der gesamten Umstände vertretbar und ist entgegen der Ansicht der Berufungsführerin als zeitnah einzustufen. Die Kammer geht weiter mit der Vorinstanz einig, dass auch der Taterfolg der Würdemissachtung nicht gegeben ist. Die Tierquälerei erfordert die Verletzung der Tierwürde, insbesondere dadurch, dass das Tier Schmerzen oder Leiden empfindet respektive diese nicht verhindert werden.