Tiermedizinisch scheint somit weder die Euthanasie noch eine umgehende Betreuung durch den Tierarzt sofort nötig gewesen zu sein. Die Kammer hat – wie bereits sachverhaltsmässig festgestellt – keine begründeten Zweifel an der fachmännischen, medizinischen Beurteilung der Lage durch den langjährig betreuenden Tierarzt F.________. Im Ergebnis wurden somit nach Ansicht der Kammer keine Fürsorgepflichten verletzt. Das Tier wurde in dieser konkreten Situation seinem Zustand entsprechend angemessen behandelt.