15 Hätte die Beschuldigte den Tierarzt bereits am Morgen informiert, so hätte es dieser gemäss eigenen Aussagen nicht als nötig empfunden, umgehend vor Ort zu erscheinen. Vielmehr hätte er der Beschuldigten die Wahl gelassen, ob er sofort kommen sollte oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (pag. 93 Z. 15 f.). Tiermedizinisch scheint somit weder die Euthanasie noch eine umgehende Betreuung durch den Tierarzt sofort nötig gewesen zu sein.