130 f.). Das BLV nennt als Beispiel die Strahlbeinlahmheit, Sehnenentzündungen oder Tumore – allesamt chronische Krankheiten und Verletzungen mit hohem Schmerzpotential und damit schwerwiegendem Eingriff in die Tierwürde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese Beispiele nicht dem Tod aufgrund hohen Alters gleichzusetzen, zumal beweismässig davon auszugehen ist, dass das Pferd E.________ sich im natürlichen Sterbensprozess befand und dabei keine Schmerzen und Leiden erlitt. Somit erscheint in vorliegendem Fall die Tötung als ultima ratio zu einem früheren Zeitpunkt nicht als zwingend nötig.