Ob eine Euthanasie angezeigt ist oder nicht, lässt sich massgeblich durch den tierärztlichen Rat abschätzen (vgl. BOLLIGER/GOETSCHEL/RICHNER/SPRING, Tier im Recht Transparent, 2008, S. 456). Die Vorinstanz verweist auch auf die Fachinformation des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), wonach die Tötung eines Pferdes nur bei Krankheiten und Verletzungen angebracht sein soll, welche nicht gelindert werden können und welche ein längeres, anhaltendes Leiden verursachen würden (pag. 130 f.).