Hierzu geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, wonach die Tötung mit Verweis auf BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 65 und SK 2018 439 Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018 als ultima ratio zu verstehen ist. Im Hinblick auf die Tötung ist wesentlich zu beurteilen, ob das Tier durch die Tötung von (unheilbaren) Schmerzen oder Leiden befreit würde. Ob eine Euthanasie angezeigt ist oder nicht, lässt sich massgeblich durch den tierärztlichen Rat abschätzen (vgl. BOLLIGER/GOETSCHEL/RICHNER/SPRING, Tier im Recht Transparent, 2008, S. 456).