Die Berufungsführerin rügte, dass die Fürsorgepflicht allenfalls mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 TSchV, welche die Tötung eines kranken oder verletzten Tieres nennt, dadurch verletzt wurde, dass sie den Tierarzt nicht früher avisierte und damit nicht sofort zur Tötung des Pferdes geschritten wurde. Hierzu geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, wonach die Tötung mit Verweis auf BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 65 und SK 2018 439 Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2018 als ultima ratio zu verstehen ist.