Es gilt als erwiesen, dass das Pferd vor Ort begleitet und betreut wurde, ebenfalls wurde mehrfach überprüft, ob es leiden würde. Später wurde der Tierarzt avisiert und somit auch für eine veterinärmedizinische Betreuung und medizinische Beurteilung des sterbenden Pferdes gesorgt. Die Berufungsführerin rügte, dass die Fürsorgepflicht allenfalls mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 TSchV, welche die Tötung eines kranken oder verletzten Tieres nennt, dadurch verletzt wurde, dass sie den Tierarzt nicht früher avisierte und damit nicht sofort zur Tötung des Pferdes geschritten wurde.