10.3 Subsumption 10.3.1 Objektiver Tatbestand Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigten keine Verletzung ihrer Fürsorgepflichten nachgewiesen werden kann. Mit der Berufungsführerin einig geht die Kammer, dass die Beschuldigte als Tierhalterin durchaus Fürsorgepflichten gegenüber dem verstorbenen Pferd hatte. Diese hat sie jedoch im Rahmen der Sterbebegleitung und anschliessender Avisierung des Tierarztes wahrgenommen. Es gilt als erwiesen, dass das Pferd vor Ort begleitet und betreut wurde, ebenfalls wurde mehrfach überprüft, ob es leiden würde.